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Ein festgestellter THC-Wert von 1,5 ng/ml im Blut nach Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Ein Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Wer unter Cannabiseinfluss fährt und gelegentlicher Konsument ist, beweist, dass er zwischen Konsum und Fahren nicht trennen kann, was zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |