Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Gründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 5. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Korrektur der Auflistung der Betäubungsmittelkonzentrationen in der angefochtenen Verfügung war gemäß § 42 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zulässig. Danach kann die Behörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit z. B. durch einen Korrekturvermerk auf dem Originaldokument berichtigen.
Im Übrigen hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 1. Oktober 2013 (Az.: 7 L 1164/13) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Folgendes ausgeführt:
"Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen folgendes auszuführen: Nach Aktenlage ist der Antragsteller erstmalig am 12. April 2013 aufgefallen, als er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss führte. Ihm ist an diesem Tage wegen dieses Verdachts eine Blutprobe entnommen worden. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Labors L. vom 3. Mai 2013 festgestellte THC-Wert von 11 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes ‑ StVG ‑ durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.
Die festgestellte sehr hohe THC-COOH-Konzentration von 236 ng/ml weist zudem auf einen regelmäßigen, gewohnheitsmäßigen Konsum hin.
Weiter steht fest, dass der Antragsteller erneut am 2. Juni 2013 unter Cannabis-Einfluss ein Kfz gefahren hat. Dies ergibt sich aus dem Gutachten des Labors L. vom 12. Juni 2013 (THC: 31 ng/ml; THC-COOH: 133 ng/ml).
Durch das Führen von Kraftfahrzeugen unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07 -.
Damit ist der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Zudem stand der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle am 4. Juni 2013 unter Kokaineinfluss. Dies ist forensisch belegt durch das Gutachten des Labors L. vom 12. Juni 2013. Kokain ist ein Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes. Die Einnahme sog. harter Drogen wie Kokain schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, November 2009). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,
Die Ausführungen in der Klage- und Antragsschrift, es sei nur von einem einmaligen Cannabis-Verstoß auszugehen, sind angesichts der sich aus den Verwaltungsvorgängen ergebenden tatsächlichen Feststellungen abwegig und nicht nachvollziehbar.
Ein Ermessen steht der Antragsgegnerin bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige berufliche und private Nachteile hat der Antragsteller daher hinzunehmen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV)."
An diesen Ausführungen hält die Kammer auch nach nochmaliger Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest.
Ferner bestehen keine Bedenken in Bezug auf die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins und die Androhung eines Zwangsgeldes.
Nach alledem war die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.