Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 07.10.2014: Unzuverlässigkeit bei Alttextiliensammlung: Straßenrechtliche Verstöße und systematische Rechtswidrigkeit




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2014 - 17 K 2897/13) hat entschieden:

   1. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird.

2. Zu den sonstigen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung stehenden einschlägigen Vorschriften können auch straßenrechtliche Normen gehören.

3. Ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften liegt nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis in einem dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch, wenn die Befüllung von Containern, die auf im Eigentum der Kommune befindlichen Grundstücken oder auf Privatgrundstücken stehen, nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist.

4. Eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann auch angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden.

5. Eine Untersagung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG rechtfertigen können sowohl - bei hinreichender Schwere - einzelne Verstöße als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bilden würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschlägig geltender Vorschriften erkennen lassen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


A. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

Bezüglich des noch zur Entscheidung verbleibenden Streitgegenstandes ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 20. Februar 2013 in der Fassung vom 7. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I. Die Beklagte hat die Untersagung der Sammlung von Alttextilien in ihrem Stadtgebiet sowohl auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin bzw. der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Person) als auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG gestützt (Einhaltung der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG genannten Voraussetzungen).

II. Die Ordnungsverfügung ist formell rechtmäßig.

1. Von der Zuständigkeit der Beklagten - einer kreisfreien Stadt - als unterer Umweltschutzbehörde, § 38 Landesabfallgesetz NRW (LAbfG) i.V.m. § 1 Absätze 1, 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU), ist auszugehen.

Zwar kann vor dem Hintergrund verfassungsrechtlich gebotener Distanz und Unabhängigkeit des Staates die darin geregelte Zuständigkeit der Kreise und kreisfreien Städte problematisch sein, da diese als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach § 5 Abs. 1 LAbfG selbst Abfall sammeln (nur kreisfreie Städte, bei Kreisen ist die Sammlung und Beförderung hingegen grundsätzlich den kreisangehörigen Gemeinden übertragen, § 5 Abs. 6 Satz 1 LAbfG) oder zumindest für dessen Verwertung verantwortlich sind (§ 5 Abs. 2 LAbfG) und ggf. zugleich am Anzeigeverfahren betreffend gewerbliche/gemeinnützige Abfallsammlungen beteiligt werden, § 18 Abs. 4 Satz 1 KrWG.

Ein derartiges "Neutralitätsgebot" des Staates folgt zumindest aus dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG), und zwar als Teil des Gebotes eines fairen Verfahrens,

Insoweit mag eine vollständige Trennung der Zuständigkeiten (untere Umweltschutzbehörde und öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger) wünschenswert sein, sie bildet aber keine notwendige Voraussetzung für die gebotene Distanz und Unabhängigkeit. Eine Behörde mit Doppelzuständigkeit hat als Teil der öffentlichen Verwaltung in beiden ihr übertragenen Funktionen dem Gemeinwohl zu dienen, ist an Recht und Gesetz gebunden und untersteht exekutiver Aufsicht. Angesichts dessen ist eine neutrale Aufgabenwahrnehmung durch sie jedenfalls dann in einer rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Weise gesichert, wenn behördenintern für eine organisatorische und personelle Trennung beider Aufgabenbereiche gesorgt ist,

Dabei ist von einer solchen Trennung dann auszugehen, wenn behördenintern unterschiedliche Einheiten und Sachbearbeiter für die Erfüllung der Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einerseits bzw. untere Umweltschutzbehörde andererseits zuständig sind und zumindest die unmittelbaren Vorgesetzten der Sachbearbeiter nicht personenidentisch sind. Das ist bei der Beklagten der Fall,

Die Aufgaben der unteren Umweltschutzbehörde werden von dem Team 361-2 (Untere Abfallwirtschaftsbehörde / Abfallberatung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr I5. . Das Team 361-2 ist für die Anzeigenbearbeitung, Anhörung und den Erlass von Verfügungen nach § 18 Abs. 5 Satz 1 und 2 KrWG zuständig. Die Aufgaben des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers werden von dem Team 361-1 (Abfallwirtschaft / Straßenreinigung) wahrgenommen. Teamleiter ist Herr G. . Die Abteilungsleitung 361 (Frau C2. ) hat im Hinblick auf Anordnungen nach § 18 KrWG ausschließlich Vorgesetzten- und Weisungsfunktion gegenüber dem Team 361-1, nicht aber gegenüber dem Team 361-2. In diesen Fällen wird die Vorgesetzten- und Weisungsfunktion unmittelbar durch die Fachbereichsleitung Umwelt (Herr E4. ) wahrgenommen.

Soweit in der Literatur vertreten wird, dass es vor dem Hintergrund von Art. 102 und 106 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) - ehemals Art. 82 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - und deren Auslegung in der sogenannten MOTOE-Entscheidung,

auch europarechtlich problematisch sei, wenn der Rechtsträger des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers über die Sammlungen von dessen Wettbewerbern entscheide,

vgl. Diekmann/Ingerowski, AbfallR 2013, 12, 16; Dippel, in: Schink/Versteyl, KrWG, § 18, Rn. 8 f.; Weidemann, AbfallR 2013, 96, 100; Hurst, AbfallR 2013, 176, 177; ähnlich Schomerus, in: Versteyl/Mann/Schomerus, KrWG, 3. Aufl., § 18, Rn. 11; a.A. Wenzel, AbfallR 2013, 231, 233,

begründet dies keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit der Beklagten.

Zum Einen spricht angesichts der dezentralen Betrauung der Landkreise und kreisfreien Städte mit den Aufgaben der Abfallbewirtschaftung schon einiges gegen eine marktbeherrschende Stellung i.S.v. Art. 102 AEUV,

Zum Anderen handelt es sich bei der Abfallbewirtschaftung als Aufgabe der Daseinsvorsorge - anders als bei der Veranstaltung von Motorrennen im Fall N1. - um eine unter die Ausnahmevorschrift des Art. 106 Abs. 2 AEUV fallende Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse,

Zudem unterliegen - anders als beim Fall N1. , in dem der im Wettbewerb stehende Veranstalter unkontrolliert über die Zulassung von anderen Wettbewerbern bestimmen konnte und das griechische Berufungsgericht selbst angegeben hatte, keinen effektiven innerstaatlichen Rechtsschutz gewähren zu können - hier sowohl der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger als auch die erst nach eigener unabhängiger Prüfung entscheidende und allein vom Rechtsträger her, nicht aber personell und organisatorisch mit ihm identische untere Umweltschutzbehörde bei der Ausübung ihrer Befugnisse Beschränkungen, Bindungen und einer effektiven beim ersteren rechtsaufsichtlichen, bei letzterer sonderaufsichtlichen sowie nicht zuletzt auch verwaltungsgerichtlichen Kontrolle,

2. Auch im Übrigen sind keine durchgreifenden formellen Mängel ersichtlich. Soweit die Klägerin rügt, dass die Beklagte den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht gemäß § 18 Abs. 4 KrwG zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert hat, so führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Untersagung. Insoweit kann offenbleiben, ob die Rechtmäßigkeit einer - wie hier - auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagungsverfügung zwingend eine auf § 18 Abs. 4 KrWG basierende, vorherige Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers voraussetzt. Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass es einer derartigen Beteiligung gemäß § 18 Abs. 4 KrWG stets bedürfte und die Vorschrift des § 18 Abs. 4 KrWG zumindest auch dem Schutz der Belange des gewerblichen Sammlers diente,

wäre ein insoweit unterstellter Mangel jedenfalls nach § 46 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) unbeachtlich. Denn nach § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Die Vorschrift des § 18 Abs. 4 KrWG über die Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist als Verfahrensvorschrift zu qualifizieren. Überdies handelt es sich bei der auf § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gestützten Untersagung der von der Klägerin beabsichtigten gewerblichen Sammlung um eine gebundene Entscheidung und es ist offensichtlich, dass die unterlassene Beteiligung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte die streitgegenständliche Untersagungsverfügung maßgeblich auf Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Klägerin gestützt hat ist nicht ersichtlich, wie eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers diesbezüglich Auswirkungen auf die Zuverlässigkeitsprognose hätte haben können. Eine Stellungnahme des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers hätte allenfalls im Hinblick auf etwaige der Sammlung entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen von Relevanz sein können,

III. Die Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sind gegeben.

Nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hat die zuständige Behörde die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben.

1. Anzeigender ist der Träger der gewerblichen Sammlung, also die natürliche oder - wie hier - juristische Person, welche die Sammlung in eigener Verantwortung durchführt oder durchführen lässt,

Der Anzeigende muss sich nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG das Verhalten der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen natürlichen Personen zurechnen lassen. Diese sind nicht nur nach § 2 Abs. 5 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) diejenigen natürlichen Personen, die vom Träger der gewerblichen Sammlung mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der durchgeführten Sammlung - insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen - bestellt worden sind, sondern darüber hinaus auch diejenigen Personen, die bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung ausüben,

vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 75.

Die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person wird in vielen Fällen das Organ oder der Geschäftsführer sein, kann aber auch der lokale Betriebs- bzw. Niederlassungsleiter sein.

2. Unzuverlässig im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG ist, wer nicht die Gewähr dafür bietet, die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß auszuüben,

Ob der Wortlaut dieser Norm einer einschränkenden Auslegung dahingehend bedarf, (bloße) Bedenken gegen die Zuverlässigkeit reichten für eine Untersagung nicht aus, es müsse vielmehr ein massives und systematisches Fehlverhalten "annähernd feststehen",

weil eine Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig den Schutzbereich der Art. 12, 14 GG tangieren dürfte, kann offen bleiben. Denn selbst ein solches Fehlverhalten stünde hier fest. Freilich müssen in jedem Falle - gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten - in Ansehung, dass durch die Untersagung jedenfalls hinsichtlich gewerblicher Sammlungen regelmäßig vorgenannte Grundrechte tangiert sein dürften, die Bedenken unabhängig von dem Grad ihrer Gewissheit ein so starkes Gewicht haben, dass sie, gemessen am Rang der Grundrechte und der Schwere des potentiellen Schadens, eine Untersagung im Einzelfall rechtfertigen,

Das Verdikt über die Zuverlässigkeit, die als unbestimmter Rechtsbegriff vom Gericht voll überprüft werden kann, ist dabei ein Wahrscheinlichkeitsurteil. Es muss bei prognostischer Betrachtung die Gefahr bestehen, dass es im Falle der weiteren Durchführung der Sammlung zu gewichtigen Verstößen gegen abfallrechtliche oder sonstige im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägige Vorschriften kommen wird,

Das ist jedenfalls bei massiven und systematischen Verstößen gegen solche Vorschriften in der Vergangenheit in der Regel anzunehmen,

Zu den sonstigen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sammlung einschlägigen Vorschriften gehören auch straßenrechtliche Normen. Denn die für eine Untersagung relevante Frage der (Un-) Zuverlässigkeit ist nicht allein anhand der oder über die in § 8 Abs. 2 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) genannten Kriterien zu konkretisieren. Unabhängig davon, ob im Rahmen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung von einer abschließenden Konkretisierung der Zuverlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 EfbV durch Abs. 2 der Vorschrift auszugehen ist, lässt sich den Gesetzesmaterialien zum Kreislaufwirtschaftsgesetz nicht entnehmen, der Gesetzgeber habe eine einschränkende Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG in der Weise im Blick gehabt, es solle allein auf die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien ankommen. Denn - wie dargelegt - ist im Allgemeinen unzuverlässig, wer nicht die Gewähr dafür bietet, dass er die in Rede stehende Tätigkeit zukünftig ordnungsgemäß ausübt. Das schließt sämtliche Anforderungen an die Tätigkeit ein. In systematischer Hinsicht stellen die Zuverlässigkeitsregelungen in §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 EfbV speziellere Regelungen im Verhältnis zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG dar, weil sie nur für Inhaber und verantwortliche Personen von Entsorgungsfachbetrieben gelten, während die Durchführung einer Sammlung nach § 18 KrWG nicht voraussetzt, dass das Sammlungsunternehmen Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Entsprechendes gilt für die Person, welche eine Sammlung anzeigt oder für sie verantwortlich ist. Auch aus § 53 KrWG ergibt sich nicht, dass ein Sammler von (nicht gefährlichen) Abfällen zwingend Entsorgungsfachbetrieb sein muss. Die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien mögen eine Orientierungshilfe bei der Auslegung des Zuverlässigkeitsbegriffs in § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG darstellen, sie bilden jedoch keine Grenze in dem Sinne, dass nur die in § 8 Abs. 2 EfbV genannten Kriterien zur Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG herangezogen werden dürfen und dementsprechend straßenrechtliche Aspekte außer Betracht zu bleiben haben,

Entsprechendes gilt für die Zuverlässigkeitsregelung in § 3 Abs. 2 der am 1. Juni 2014 in Kraft getretenen Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (AbfAEV), die abgesehen von kleineren Abweichungen im Wesentlichen inhaltsgleich zu § 8 Abs. 2 EfbV Regelbeispiele für die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Betriebsinhabers enthält. Weder dem Wortlaut noch den Gesetzesmaterialien zu § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann entnommen werden, dass für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG lediglich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV genannten Kriterien Berücksichtigung finden dürfen und straßenrechtliche Aspekte außer Betracht bleiben müssen. Hierfür spricht nicht zuletzt die Systematik des § 3 AbfAEV. Denn § 3 Abs. 1 AbfAEV rekurriert nach seinem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die Zuverlässigkeit im Sinne von § 53 Abs. 2 Satz 1 und § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KrWG, nimmt indes keinen Bezug auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Vor dem Hintergrund dieses durch § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen sachlichen Anwendungsbereiches der Vorschrift, können sich die in § 3 Abs. 2 AbfAEV enthaltenen Konkretisierungen in Form spezieller Regelbeispiele unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten nicht auf Vorschriften beziehen, die von dem in § 3 Abs. 1 AbfAEV vorgegebenen Regelungsrahmen nicht erfasst sind.

Auch sonst erschließt sich nicht, warum straßenrechtliche Aspekte bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG (generell) ausgenommen sein sollten. Dies macht jedenfalls dann keinen Sinn, wenn diese Aspekte im unmittelbaren Zusammenhang mit dem im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Vorgang der Sammlung stehen. Davon ist auszugehen, da nach § 3 Abs. 15 KrWG eine Sammlung durch das Einsammeln von Abfällen charakterisiert wird und das Aufstellen von Containern unmittelbar dem Einsammeln von Abfällen (Alttextilien) dient, vorausgesetzt es kommt gerade dabei oder dadurch zu straßenrechtlichen Verstößen.

Dabei liegt ein Verstoß gegen straßenrechtliche Vorschriften nicht nur dann vor, wenn Container ohne Sondernutzungserlaubnis im dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Raum aufgestellt werden, sondern auch dann, wenn die Befüllung von auf Privatgrundstücken abgestellten Containern nur vom öffentlichen Straßenraum aus möglich ist,

Die Unzuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG kann schließlich weiterhin angenommen werden, wenn Sammelcontainer systematisch und in massiver Weise widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden,

Auch im Rahmen des insoweit vergleichbaren § 35 Gewerbeordnung rechtfertigen Zuwiderhandlungen gegen zivilrechtliche Normen grundsätzlich eine Gewerbeuntersagung, wenn die Rechtsverstöße so häufig auftreten, dass sie auf charakterliche Mängel schließen lassen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das ausgeübte Gewerbe begründen,

vgl. Ehlers, in: Ehlers/Fehling/Pünder (Hrsg.), Besonderes Verwaltungsrecht, Band 1, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 3. Auflage 2012, § 18 Rn. 56; Ennuschat, in: Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Auflage 2011, § 35 Rn. 75.

Eine Untersagung rechtfertigen können sowohl - bei hinreichender Schwere - einzelne Verstöße, als auch eine Vielzahl kleinerer Gesetzesverletzungen, die jeweils für sich betrachtet keine ausreichende Grundlage für eine Untersagung bilden würden, wenn sie aufgrund ihrer Häufung einen Hang zur Nichtbeachtung einschlägig geltender Vorschriften erkennen lassen,

vgl. Karpenstein/Dingemann, in: Jarass/Petersen, KrWG, 2014, § 18 Rn. 77.

Da die Einholung von Sondernutzungserlaubnissen bzw. Einverständniserklärungen von Privaten nicht durch die Klägerin als juristische Person selbst geschehen kann, ist bezüglich des Wahrscheinlichkeitsurteils betreffend die Zuverlässigkeit in erster Linie auf die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen abzustellen.

Hinsichtlich des Beurteilungszeitraums für die Frage der Unzuverlässigkeit sind auch zwischen Erlass der Untersagungsverfügung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen, da es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung um einen Dauerverwaltungsakt handelt,

3. Das vorweggeschickt, sind Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und Beaufsichtigung der klägerischen Sammlung verantwortlichen Personen und damit hier auch der Klägerin ergeben,

vgl. zur abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin bereits grundlegend VG Düsseldorf , Urteil vom 2. September 2014 - 17 K 4202/13 -; zur straßenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin vgl. zuletzt VG Leipzig , Urteil vom 18. Juni 2014 - 1 K 749/13 -, n.v.

a. Zum Zeitpunkt der Anzeige der Sammlung der Klägerin am 30. Juli 2012 waren die für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung im Stadtgebiet der Beklagten verantwortlichen Personen, (u.a.) der - mittlerweile abberufene - Geschäftsführer N. E. und Herr O3. X. als Leiter der Niederlassung C. , dessen Zuständigkeitsbereich auch das Stadtgebiet der Beklagten und darüber hinaus ganz Nordrhein-Westfalen umfasst, unzuverlässig.

Denn diese hatten in der Vergangenheit bei der Ausübung ihrer Tätigkeit massiv und systematisch gegen Straßenrecht verstoßen bzw. hatten solche Verstöße - wegen ihrer Leitungsfunktion - zu verantworten. Die Klägerin war aus diesem Grund Verfahrensbeteiligte in diversen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend die zwangsweise Entfernung von unberechtigt aufgestellten Sammelcontainern im öffentlichen Straßenraum bzw. die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen. Schon die beträchtliche Anzahl der Verfahren lässt einen Rückschluss auf ihr problematisches Geschäftsgebaren zu,

Im Einzelnen seien exemplarisch folgende Verstöße hervorgehoben:

Die Klägerin hat im Stadtgebiet S. in der Vergangenheit an den Standorten C3. Str. 2, F1. . 1, N2. ./S1. -N3. ., Q1. ./Am P. , Einfahrt zum L6. , C4. . 4, S2. . 54, D. -N4. ./Q2. -X5. ., B. F2. . 1, M1. . 6, X6. . 68, S3. . 6, I6. . 31, S4. Ring 44 und T2. . Container ohne dafür gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellt. Bezüglich dieser Standorte beantragte die Klägerin denn auch tatsächlich - nachdem sie von der Stadt S. im Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1 KrWG unter dem 8. August 2012 darauf hingewiesen wurde, es bedürfe für eine ordnungsgemäße Sammlung zum Aufstellen der Container auf öffentlichen Flächen (ggf.) Sondernutzungserlaubnisse - am 19. September 2012 ebensolche, ohne deren grundsätzliche Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über den von der Stadt S. an die Klägerin am 13. November 2012 erlassenen Kostenbescheid für die Entfernung von an den vorbenannten Standorten aufgestellten Containern im Wege der Ersatzvornahme (Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 K 8361/12 - nicht rechtskräftig) hat die Klägerin die Erforderlichkeit von Sondernutzungserlaubnissen größtenteils unter Vorlage von ihr angefertigter Fotografien bestritten. Sie hat darauf hingewiesen, die Container stünden zumindest jetzt nicht (mehr) auf einer dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Fläche bzw. ein Einwurf sei nicht (mehr) nur von dem öffentlichen Straßenraum aus möglich. Tatsächlich wurden etwa ausweislich der Fotografien der Standorte S3. . 6 (Foto Nr. 3), S4. Ring 44 (Foto Nr. 5), T2. . 67 (Foto Nr. 8), Q3. ./Am P. (Foto Nr. 13), D. -Meyer Str./Q2. Windgasen Str. (Foto Nr. 17) und M1. . 6 (Foto Nr. 20) die Container - was sich aus den mangels Lichteinstrahlung jetzt sichtbaren unbewachsenen Stellen vor den einzelnen Containern ergibt - einige Meter weg vom öffentlichen Straßenraum nach hinten bewegt. Diese spätere Ortsveränderung ist im hiesigen Verfahren jedoch unbeachtlich. Denn unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der eine Sondernutzungserlaubnis auch dann erforderlich ist, wenn ein Container auf privater, nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeter Fläche stehe, eine Befüllung indes nur vom öffentlichen Straßenraum möglich ist,

stellt das Versetzen von dem öffentlichen Raum weg nicht in Frage, dass zumindest zu einem früheren Zeitpunkt Verstöße gegen Straßenrecht vorlagen. Bezüglich der Standorte X6. . 68, N5. ./S1. -N6. Str. und S2. . 54 trat die Klägerin dem Erfordernis von Sondernutzungserlaubnissen und dem Fehlen derselben überdies nicht entgegen und räumte damit letztlich Verstöße gegen das Straßenrecht ein,

vgl. ebenso dazu den Beschluss des VG Düsseldorf vom 18. Dezember 2012 - 16 L 2402/12 - und den den erstinstanzlichen Beschluss insoweit bestätigenden Beschluss des OVG NRW ‑ 11 B 14/13 ‑, n.V., (25 Verstöße der Klägerin gegen Straßenrecht im Stadtgebiet S. ).

Ungeachtet dessen wurde die Klägerin von der Stadt E1. mit (bestandskräftigen) Bescheiden vom 20. September 2011 (Standort C5. . 57) und 16. November 2011 (Standort W3.---straße /Am N7. ) zur Entfernung von ohne dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnisse aufgestellten Containern aufgefordert. Die hiergegen gerichteten Klagen (Verwaltungsgericht Düsseldorf - 16 K 6529/11 - und - 16 K 7510/11 -, Urteil vom 20. Juni 2012) blieben ohne Erfolg. Die Stadt P1. zog einen Container der Klägerin ein, der auf einer Privatfläche mit Einwurfklappe unmittelbar zur öffentlichen Straße ohne Sondernutzungserlaubnis aufgestellt war (Verfügung der Stadt P1. vom 26. Juni 2013). Die hiergegen eingereichte Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf 16 K 5602/13 blieb erfolglos (nicht rechtskräftiges Urteil vom 4. Februar 2014, Antrag auf Zulassung der Berufung, OVG NRW: Az. 11 A 588/14).

Schließlich hat auch die Stadt Düsseldorf im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 angeführt, die Klägerin habe im Februar 2012 zwei Container auf dem öffentlichen Parkplatz zur Bezirkssportanlage G1. -S5.--------weg ohne Genehmigung aufgestellt. Die Behauptung der Klägerin im Verfahren 17 K 2730/13 (Schriftsatz vom 23. Oktober 2013), sie habe zu keinem Zeitpunkt dort Container aufgestellt, kann angesichts der von der Stadt E3. vorgelegten Lichtbilddokumentation und der daraus ersichtlichen Aufkleber mit Firmenname und einschlägiger Telefonnummer der Klägerin auf den Containern, nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Aus dem Vermerk der Stadt E3. im Verfahren 17 K 2730/13 vom 13. März 2012 ergibt sich auch, dass die Stadt E3. selbst die Aufstellung auf ihrem Grund zu keinem Zeitpunkt genehmigt hatte.

Außerdem wurde die Klägerin in diversen Urteilen für straßenrechtlich unzuverlässig erklärt,

vgl. etwa die Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. April 2013, 16 K 831/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 1438/13 Antrag auf Zulassung der Berufung), Urteil vom 7. Mai 2013, 16 K 1815/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 1439/13 Antrag auf Zulassung der Berufung; in dem Verfahren berief sich die Stadt W2. darauf, die Klägerin habe im Laufe der zurückliegenden Jahre immer wieder Container ohne die erforderliche Erlaubnis für die Inanspruchnahme öffentlicher Flächen aufgestellt), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3533/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 2011/13 Antrag auf Zulassung der Berufung), Urteil vom 17. Juli 2013, 16 K 3890/13 (nicht rechtskräftig, 11 A 2012/13 Antrag auf Zulassung der Berufung; in dem Verfahren begründete die Stadt Mönchengladbach die Ablehnung der beantragten Sondernutzungserlaubnisse damit, die Klägerin habe wiederholt im Stadtgebiet Altkleidercontainer ohne die dafür erforderliche Erlaubnis aufgestellt).

Darüber hinaus finden sich im Gewerbezentralregister sieben Eintragungen bezüglich Verstößen gegen Straßenrecht in den Jahren 2007 und 2008 in den Kommunen O1. und E1. zu Lasten des Herrn N. E. - zeitlich nachfolgende Eintragungen betrafen andere Verstöße wie das Inverkehrbringen pfandpflichtiger Einweggetränkeverpackungen ohne Kennzeichnung und Verstöße gegen das Sozialgesetzbuch IX, die hier mangels unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung der Sammlung keine Berücksichtigung finden können. Soweit die Klägerin diesbezüglich vorträgt, Herr N. E. habe sich in einem die Stadt O1. betreffenden Verfahren wegen des Vorwurfes eines straßenrechtlichen Verstoßes erfolgreich vor dem Oberlandesgericht E3. und nachfolgend dem Amtsgericht O1. gerichtlich zur Wehr gesetzt, ändert dies nichts an dem Umstand, dass jedenfalls die im Gewerbezentralregister aufgeführten rechtskräftig festgestellten straßenrechtlichen Verstöße für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Klägerin herangezogen werden können.

Unter Herrn N. E. als Geschäftsführer ist es schließlich auch zu zahlreichen Verstößen gegen Straßenrecht in der Stadt M. gekommen. Die Klägerin stellte etwa seit Mai 2012 an diversen Orten im Stadtgebiet M. Alttextilcontainer auf, vgl. insoweit die von der Stadt M. erstellte Liste der Standplätze von Containern der Klägerin mit teilweise entsprechendem Fotomaterial, Bl. 91 f. in der Beiakte 9 (u.a. auf der X7. Q4. Str. Ecke P2. -B1. -Str. und der I7. -C6. Str. gegenüber Hausnr. 29). Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 wurde die Klägerin dazu angehört, dass sie durch die Aufstellung von Alttextilcontainern auf öffentlichen Flächen im gesamten Stadtgebiet der Stadt M. öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus ohne Sondernutzungserlaubnis benutze. Es wurde ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet. Daraufhin beantragte die Klägerin, vertreten durch den jetzigen Geschäftsführer der Klägerin, Herrn W1. L1. , insgesamt für 96 im Stadtgebiet M. aufgestellte Sammelcontainer Sondernutzungserlaubnisse. In der Folge gingen weitere zahlreiche Beschwerden von Anwohnern bzw. des Kommunalen Bürgerdienstes über von der Klägerin aufgestellte Alttextilcontainer bei der Stadt M. ein. Die Standorte korrespondierten weitgehend nicht mit den von Herrn W1. L1. beantragten Standorten. Ungeachtet dessen, dass es in der Folgezeit zahlreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren betreffend Anträge auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen und die Entfernung der aufgestellten Container gab, stand die unerlaubte Sondernutzung durch das Aufstellen der Container - jedenfalls in der überwiegenden Zahl der Fälle - selbst nicht in Frage. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Leipzig in den dortigen Verfahren 1 K 327/13, 1 L 542/12, 1 L 1479/12 und 1 K 661/13 macht sich das Gericht insoweit zu Eigen. Dass erforderliche Sondernutzungserlaubnisse nicht eingeholt wurden, räumt selbst die Klägerin ein, vgl. etwa das Schreiben vom 5. Juli 2012 an die Stadt M. , Bl. 19 der Beiakte 9 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 4. Mai 2013, Seite 6, im Verfahren 17 K 4202/13, Bl. 46 der GA, wenn sie davon spricht, dortige Fehler seien auf die Führung der örtlichen Niederlassung der Klägerin zurückzuführen, die Fehlerquelle sei aber zwischenzeitlich durch eindeutige Anweisungen und eine engere Führung beseitigt. Auch in der mündlichen Verhandlung im Verfahren 17 K 4202/13 hat die Klägerin die Verstöße nicht bestritten, sondern eingeräumt.

b. Gemessen an den dargelegten bisherigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der für die Leitung und den Betrieb der Sammlung verantwortlichen Personen, die sich die Klägerin zurechnen lassen muss, ist auch im Entscheidungszeitpunkt des Hauptsacheverfahrens nach wie vor nicht von ihrer Zuverlässigkeit auszugehen,

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Maßstab, um prognostisch (wieder) von der Zuverlässigkeit ausgehen zu können ein strengerer ist, als bei erstmals auftretenden Bedenken gegen die Zuverlässigkeit,

Herr N. E. ist als zwischenzeitlicher Prokurist immer noch (aa.) und Herr O. X. unverändert (bb.) eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG. Zudem bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des neuen Geschäftsführers W1. L1. (cc.).

aa. Der Umstand, dass Herr N. E. seit dem 24. Mai 2013 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin ist, sondern deren Prokurist, führt zu keiner abweichenden prognostischen Beurteilung der Zuverlässigkeit, auch wenn - wie bereits ausgeführt - zwischen Erlass der Untersagungsverfügung und dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auftretende Änderungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind. Trotz seiner Auswechselung als Geschäftsführer kann von einer hinreichend nachhaltigen und nach außen dokumentierten Änderung der künftigen Unternehmenspraxis derzeit nicht ausgegangen werden,

Dies gilt aus mehreren Gründen.

Dem früheren - wie dargelegt - unzuverlässigen Geschäftsführer N. E. ist mit seiner Abberufung am 24. Mai 2013 zugleich Einzelprokura erteilt worden. Auch in dieser Funktion ist er eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG deren Unzuverlässigkeit weiter fortwirkt und die sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Allein die Tatsache, dass er nunmehr nicht mehr Geschäftsführer ist, ändert an seiner diesbezüglichen Stellung nichts. Nach wie vor übt er ohne Zweifel bestimmenden Einfluss auf die Durchführung der Sammlung aus,

schon weil die Prokura nach §§ 49 - 53 Handelsgesetzbuch (HGB) eine handelsrechtliche Vollmacht ist, die zu Geschäften jeder Art (Ausnahme § 49 Abs. 2 HGB) ermächtigt, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt, § 49 Abs. 1 HGB. Nicht zuletzt kommt der bestimmende Einfluss auf die Durchführung der Sammlung in der dem Prokurist gegebenen Weisungsbefugnis für alle Mitarbeiter im Betrieb zum Ausdruck. Aber auch seine sonstigen Aufgaben lassen einen solchen Einfluss erkennen: Vertretung des Betriebs nach außen hin, Betreuung und Akquirieren neuer Kunden, Beschaffung von Dienstleistungen und Produkten, Leitung und Kontrolle der für die Erfüllung der betrieblichen und abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderlichen betriebstechnischen und betriebsorganisatorischen Arbeiten, Vermarktung der gesammelten Altkleider und Alttextilien, Überwachung von Abfalltransporten und Datensicherung. Schließlich gehört im Vertretungsfalle zu seinen Aufgaben sogar die unternehmerische Leitung anstelle des Geschäftsführers.

Daher dürfte es sich letztlich nur um einen formalen Austausch des Geschäftsführers handeln, der eher Ausdruck eines situations- bzw. verfahrensangepassten Verhaltens ist, als er tatsächlich die Änderung der Unternehmenspraxis zur Folge hätte. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sich dies nicht ferner daraus ergibt, dass Herr N. E. ausweislich der Antwort der Klägerin auf die Verfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 in dem Verfahren 17 K 4202/13, Schriftsatz vom 18. Juni 2014, zu III. Nr. 3 vor seiner Bestellung als Prokurist in seiner Funktion als Geschäftsführer dieselben Aufgaben wahrnahm, die heute zwischen ihm und dem neuen Geschäftsführer noch aufgeteilt sein sollen. Ausgehend von diesem Vortrag übte er damit wenn überhaupt sogar nur quantitativ aber nicht qualitativ weniger Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin aus als in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer.

bb. Die Unzuverlässigkeit der Klägerin besteht auch deshalb weiter fort, weil Herr O. X. unverändert als eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person tätig ist, dessen Unzuverlässigkeit sich die Klägerin zurechnen lassen muss. Wie bereits ausgeführt ist es ca. seit 2007 in den Städten S. , P1. , Mönchengladbach, E1. , O1. , L. und dem Kreis W2. und damit in seinem Zuständigkeitsbereich als Niederlassungsleiter zu (zahlreichen) Verstößen gegen Straßenrecht durch Aufstellen von Sammelcontainern ohne die dafür erforderliche Sondernutzungserlaubnis gekommen. Diese in der Vergangenheit liegenden Verstöße wirken auch zum jetzigen Zeitpunkt weiter fort, weil Anhaltspunkte dafür, dass konkret im Hinblick auf ihn Maßnahmen ergriffen worden sind, damit es zu keinen Verstößen gegen Straßenrecht mehr kommt, nicht gegeben sind und insoweit auch nicht hinreichend von der Klägerin vorgetragen wurden. Auf Nachfrage des Gerichts in dem Verfahren 17 K 4202/13 (Ziffer III. 6. der Verfügung vom 23. Mai 2014) teilte die Klägerin vielmehr im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu III Nr. 6 mit, das Tätigkeitsprofil des Herrn O. X. habe sich seit Einreichen der Anzeige nach §§ 17, 18 KrWG im Jahr 2012 nicht geändert. Allein die Organisation - so die Klägerin - sei durch die Beschreibung von Funktionen und Abläufen verbessert und transparenter gemacht worden. Zu seinen Aufgaben gehört ausweislich der übersandten Funktionsbeschreibung nach wie vor u.a. die Überwachung der Entsorgungswege von der Entstehung oder Anlieferung der Abfälle bis zur Verwertung oder Beseitigung, die Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften des KrWG und der Abfallverordnungen sowie die Erfüllung der von Behörden erteilten Bedingungen und Auflagen. Ihm sei die Aufgabe übertragen, die Aufstellung von Sammelcontainern und die Betreuung der Standplätze zu kontrollieren. Dies spiegelt sich auch in der von der Klägerin übersandten Praxisanleitung für die Überprüfung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern wider (Bl. 130 f. der GA in dem Verfahren 17 K 4202/13). Wird bei der Überprüfung von Standorten etwa festgestellt, dass straßenrechtliche Vorgaben nicht eingehalten werden oder die Container nicht ausreichend gekennzeichnet sind, soll Herr O. X. informiert werden. Die ihm obliegende Aufgabe hat er in seinem Zuständigkeitsbereich (vgl. insoweit die Angaben der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 18. Juni 2014 unter I. 7. und 8, Bl. 117 der GA in dem Verfahren 17 K 4202/13) in - wie dargelegt - zu beanstandender Weise ausgeübt. Allein die behauptete Erlangung der Fachkunde bei einem entsprechenden Grundlehrgang und die Teilnahme an Fortbildungen sind insbesondere vor dem Hintergrund der Beanstandungen und des unveränderten Tätigkeitsprofils nicht ausreichend, die Unzuverlässigkeit entfallen zu lassen. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung im hiesigen Verfahren vortragen hat, Herr O. X. sei zu keinem Zeitpunkt für die Auswahl und die Kontrolle der Containerstandorte zuständig gewesen, diese Aufgabe habe vielmehr dem jeweiligen Geschäftsführer oblegen, so steht dieses Vorbringen in ersichtlichem Widerspruch zu ihrem diesbezüglichen Vortrag im beigezogenen Verfahren 17 K 4202/13. Diesen insoweit wechselnden Vortrag erachtet das Gericht als verfahrensangepasst und unglaubhaft.

cc. Schließlich bestehen auch aktuell tatsachengestützte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Herrn W1. L1. selbst, der als Geschäftsführer eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person ist und dessen Tätigkeit der Klägerin zuzurechnen ist. Wie sich aus den im hiesigen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt M. ergibt, ist es zur Zeit seiner Tätigkeit in E5. (M. ) zu zahlreichen Verstößen gegen Straßenrecht gekommen (siehe oben, A. III. 3. a.). Dabei ist unerheblich, ob er - wie der seinerzeitige Prozessbevollmächtigte der Klägerin stets konsistent im Verfahren 17 K 4202/13 etwa im Schriftsatz vom 18. Juni 2014, Seite 3, zu II. zu 7. und 8. vorgetragen sowie auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2014 nochmals bestätigt hat - zu diesem Zeitpunkt Leiter der Niederlassung E5. (M. ) war und damit die Verstöße als eine für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortliche Person zu verantworten hatte oder ob er - wie nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren 17 K 4202/13 im anschließend einzelrichterlich verhandelten Verfahren 17 K 3552/13 erstmals behauptet und nunmehr von den aktuellen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 25. September 2014 im hiesigen Verfahren vorgetragen - als für die Klägerin freiberuflich tätiger Selbstständiger, wie ein "Feuerwehrmann" agierend, die Missstände betreffend fehlender Sondernutzungserlaubnisse (in M. ) beseitigen sollte. Denn über diese massiven und systematischen straßenrechtlichen Verstöße in M. hinaus ist es ausweislich der Antworten der Beklagten auf die Verfügung des Gerichts vom 23. Mai 2014 in dem Verfahren 17 K 4202/13 auch seit der Bestellung des Herrn W1. L1. zum Geschäftsführer am 24. Mai 2013 zu beachtlichen Verstößen gegen das Straßenrecht bzw. das Privatrecht im Zusammenhang mit der Aufstellung von Sammelcontainern gekommen.

Die Klägerin hat - jedenfalls was die Ausführungen der Beklagten betreffend die Kommunen S. , L3. , I4. , W2. und E3. anbelangt - die Vorwürfe nicht entkräftet.

In Bezug auf das Aufstellen von Containern auf dem Grundstück V.----straße 303/315, Gemarkung H1. , Flur 10, Flurstück 51 (U1. Baumarkt) im Februar 2014 im Stadtgebiet E3. hat die Klägerin schon nicht nachweislich vorgetragen, es läge eine Einverständniserklärung des Verfügungsberechtigten vor. Ihr Hinweis darauf, nicht nur der Eigentümer könne ein wirksames Einverständnis zur Nutzung eines Grundstücks zum Aufstellen von Sammelcontainern geben, sondern unter Umständen auch der Mieter/Pächter des Grundstücks, trifft zwar zu. Allerdings ist der Mieter bzw. Pächter zur Überlassung des Grundstücks an Dritte im Miet- bzw. Pachtverhältnis nach §§ 540 Abs. 1 Satz 1, 581 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt. Ungeachtet dessen hat auch die Klägerin selbst ein Einverständnis des Mieters/Pächters des Grundstücks bis dato nicht vorgelegt; ganz im Gegenteil hat die Stadt E3. im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 mit Schriftsatz vom 15. August 2014 einschlägigen Mail-Verkehr zwischen der Marktbetreiberin und der Grundstückseigentümerin bzw. ihrer Verwaltungsgesellschaft vorgelegt, woraus sich gerade kein Einverständnis mit der Aufstellung der Container ergibt. Ungeachtet dessen sind die Beteiligten gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Diese Mitwirkungspflicht erfasst insbesondere den Vortrag von Umständen, die der "Sphäre" eines Beteiligten - hier der Klägerin, als vermeintlicher Inhaberin einer privaten Erlaubnis / eines Vertrages, den Container auf privatem Grund aufzustellen - zuzurechnen sind,

vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 86 Rn. 11 m.w.N.

Den Nachweis der Erlaubnis des Eigentümers respektive eines sonstigen Verfügungsberechtigten hat daher - entgegen ihrer Ansicht - die Klägerin zu erbringen; diesen ist sie indes nach wie vor schuldig geblieben. Es ist in diesem Zusammenhang eine durch nichts gerechtfertigte Schutzbehauptung und damit auch sinnbildend für das Geschäftsgebaren der Klägerin keine belastbaren und greifbaren konkreten Unterlagen vorzulegen, wenn sie vorträgt, es sei "weiterhin nicht auszuschließen, dass ein befugter Baumarktmitarbeiter wirksam sein Einverständnis erklärt hat, dieses aber nunmehr verschweigt" (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13). Es wäre an der Klägerin gewesen, zumindest hier überhaupt einmal einen solchen Mitarbeiter - ungeachtet der nach obigen Darlegungen fehlenden Entscheidungserheblichkeit - zu benennen um ihren Vortrag zu personalisieren und glaubhaft zu machen. Auch ist der Vortrag, ein Mieter / Pächter sei grundsätzlich zur Untervermietung berechtigt oder es sei nicht auszuschließen, dass die Verwaltervollmacht für das o.g. Grundstück nicht auf Dritte übertragbar gewesen wäre (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 - die Verwaltervollmacht vom 23. Oktober 2008 legt allerdings fest: "Die Vollmacht ist nicht auf Dritte übertragbar") ein wiederkehrendes Begründungsmuster von Vermutungen ins Blaue hinein. Nicht nur, dass solche Untervermietberechtigungen und Einverständniserklärungen dann - wie auch hier - letztlich nicht vorgelegt werden, muss es der Klägerin als bundesweit langjährig tätiges Unternehmen bekannt sein, dass bei Aufstellung eines Containers auf privatem Grund die Berechtigung des avisierten Vertragspartners - jedenfalls wenn er kein Eigentümer ist - nicht fraglos hingenommen und sehenden Auges "grundsätzlich davon [ausgegangen] werden darf, dass ihr erteilte Einverständnisse rechtmäßig erfolg[t]en" (Schriftsatz vom 9. September 2014, S. 8 im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13). Nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die vorgelegte "Arbeitsanweisung zur Überprüfung und Aufstellung von Sammelcontainern vom 7. August 2013, die jeweils undatierte "Praxis-Anleitung für die Überprüfung und Neu-Aufstellung von Sammelcontainern", die "Arbeitsanweisung Außendienstmitarbeiter über Bestimmung der Aufstellorte von Altkleiderwerkstoffboxen" und die "Arbeitsanweisung für Aufsteller von Altkleiderwerkstoffboxen" zur Berechtigung der Aufstellung von Containern auf privaten Grundstücken keinerlei Vorgaben oder Prüfschritte enthalten.

Auch gibt es für zwei der von der Klägerin im Stadtgebiet E3. aufgestellten Container (jeweils Parkplatz S6. , V.----straße 299) nach wie vor kein belegtes Einverständnis des Verfügungsberechtigten. Von der Klägerin wurde mit Schriftsatz vom 17. Mai 2013 im, dem Verfahren 17 K 2730/13 vorangegangenen Eilverfahren 17 L 419/13 vorgetragen, die Container stünden mit Einwilligung des Hausmeisters - von einer Einwilligung des Eigentümers oder sonst Berechtigten war nicht die Rede - dort, sie "bemüh[e] sich darum, auch für diesen Standort einen schriftlichen Vertrag abzuschließen". Angesichts des eigenen Vortrags, die beiden Container stünden bereits seit dem Jahre 2004 dort (vgl. dortiger Schriftsatz vom 23. Oktober 2013) mutet es merkwürdig an, dass die - behaupteten - Bemühungen sich über 10 Jahre erfolglos hingezogen haben sollen, während für die übrigen zwei Containerstandorte im Gebiet der Stadt E3. ohne Weiteres schriftliche Verträge vorgelegt werden konnten (vgl. Bl. 172 f. d. GA im Verfahren 17 L 419/13).

Gleiches wie für die zuvor genannten Standorte gilt für das Grundstück L4. Weg 90-92 in der Stadt L3. , auf dem im März 2014 ein Container der Klägerin stand. Dem diesbezüglichen Einwand der Klägerin, es handele sich nicht um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Fläche, weshalb es für das Aufstellen der Container keiner Sondernutzungserlaubnis bedurft habe, musste nicht weiter nachgegangen werden. Denn auch wenn es sich nur um eine Fläche im städtischen Eigentum handelte, ohne dass diese dem öffentlichen Verkehr gewidmet wäre, fehlte es jedenfalls an einem Einverständnis der Stadt L3. mit dem Aufstellen der Container. Auch diesbezüglich hätte es der Klägerin oblegen, ein entsprechendes Einverständnis nachzuweisen.

Bei dem (bloßen) Bestreiten des fehlenden Einverständnisses der über ein Privatgrundstück verfügungsberechtigten Person handelt es sich im Übrigen um ein nicht nur vereinzelt vorkommendes Vorgehen der Klägerin. Auch im Stadtgebiet der Beklagten am Standort E2.-----straße 10-14 ist ein ähnliches Geschäftsgebaren zu beobachten. So verfügt die Klägerin zwar über einen Mietvertrag mit der Firma U. Getränkehandel UG - einem Mieter des dortigen Grundstücks - vom 29. April 2013 über die Aufstellung von zwei Containern. Allerdings hat die Beklagte eine umfangreiche Email-Korrespondenz mit dem Grundstückseigentümer, dem G2. E3. - Burkhard X4. , vorgelegt. Dieser Korrespondenz ist - zuletzt der Email des Grundstückseigentümers vom 25. Juni 2014 - eindeutig zu entnehmen, dass der Grundstückseigentümer zu keinem Zeitpunkt die Aufstellung der Container auf dem Grundstück E2.-----straße 10-14 genehmigt hat. Ganz im Gegenteil führt der Grundstückseigentümer aus, dass er der immer wiederkehrenden Aufstellung von Containern der Klägerin auf seinem Grundstück hilflos gegenüberstehe. Vor dem Hintergrund des nicht bestehenden Einverständnisses des Grundstückseigentümers mit der Containeraufstellung hat die Klägerin nicht ansatzweise substantiiert dargelegt, dass ihr Vertragspartner, die Firma U. Getränkehandel UG ohne Erlaubnis des Grundstückseigentümers zur Untervermietung bzw. -verpachtung berechtigt ist. Vielmehr erschöpft sich der Vortrag der Klägerin lediglich darin pauschal mitzuteilen, es sei nicht auszuschließen, dass der jeweilige Verfügungsberechtigte sein gegebenes Einverständnis gegenüber der Beklagten verschwiegen bzw. widerrufen habe.

Für die Aufstellung von Containern in der Stadt W2. im Juli 2013 auf dem Grundstück Gemarkung W2. , Flur 7, Flurstück 926 (I3. L5.----weg ) und Gemarkung W2. , Flur 110, Flurstück 574 (C1.----------platz 1) fehlt eine ggf. erforderliche Sondernutzungserlaubnis bzw. das Einverständnis des Verfügungsberechtigten. Selbst wenn der Vortrag der Klägerin im Verfahren 17 K 4202/13 (Schriftsatz vom 31. Juli 2014), hier zu ihren Gunsten eingeführt, zuträfe, ihre Mitarbeiter seien angewiesen worden, diese Behälter abzuziehen, was von einem Mitarbeiter nicht umgesetzt worden sei, beträfe das nur das unterlassene Abziehen, nicht aber das widerrechtliche Aufstellen der Container.

Dem Vortrag, im April 2014 seien in der Stadt I4. auf der O2. Straße 1a Container von der Stadt entfernt worden, die die Klägerin ohne Einverständnis des Eigentümers aufgestellt habe, ist die Klägerin in der Sache ebenfalls nicht durchgreifend entgegen getreten; Einverständniserklärungen wurden nicht vorgelegt. Es verbleibt im Übrigen eine bloße Behauptung, durch Anmietung der Grundstücksfläche vom Vermieter sei der Ladenbesitzer, der die Aufstellung des Containers vermeintlich gebilligt haben soll, auch zur Nutzung der gesamten Fläche einschließlich Untervermietung berechtigt. Auch diesbezüglich wurden trotz Darlegungslast bei der Klägerin keine Verträge oder valide sonstige Unterlagen zum Beweis der Behauptung vorgelegt.

Betreffend die Aufstellung von Containern im Juni/Juli 2013 auf der F.-----straße in S. hat die Klägerin die von der Stadt S. dargelegten Verstöße gegen Straßen- und Zivilrecht nicht entkräftet. Die Behauptung der Klägerin im Verfahren 17 K 4202/13, sie selbst habe dort keine Container aufgestellt, sondern diese seien ihr entwendet worden, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die von ihr vorgebrachten Anhaltspunkte (Beschädigung der Rufnummer und Nichtverbundensein der Container), die "darauf hindeuten" sollen, die Container seien entwendet worden, überzeugen nicht. Denn es erscheint äußerst unwahrscheinlich - sollte die Vermutung der Klägerin zutreffen -, dass ihr die Entwendung der Container bis zum Vortrag im Verfahren nicht aufgefallen sein soll. Dann aber hätte es nahe gelegen, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen und z.B. eine Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Polizeibehörde zu stellen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Vielmehr handelt es sich auch hierbei um eine wiederkehrende Verteidigungsstrategie der Klägerin. So stellte sie auch im hiesigen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. September 2013 ein wie sie selbst formulierte "kurios anmutendes" ähnliches Geschehen dar, indem sie behauptete, ein Container sei ihr entwendet und an anderer Stelle wieder aufgestellt worden.

Diese - exemplarisch - aufgeführten Verstöße gegen Straßen- und Zivilrecht belegen, dass die von der Klägerin vorgenommenen diversen Verbesserungsmaßnahmen, die als solche nicht in Zweifel gezogen werden - wie etwa die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb bei der Zertifizierungsstelle Qualitäts- und Umweltgutachter, die Schulung der Mitarbeiter sowie die für sie tätigen Fahrer beim Bildungswerk der Entsorgungs- und Wasserwirtschaft, um die Fachkunde nach §§ 53, 54 KrWG zu erwerben, die zusätzliche Einstellung von Mitarbeitern und das Bemühen um Sondernutzungserlaubnisse -, zu keiner nachhaltigen Änderung der Unternehmenspraxis im Sinne einer gewissen "Wohlverhaltensperiode" geführt haben. Sonstige beachtliche Veränderungen in der Unternehmenspraxis - wie zum Beispiel ein gegenüber dem Gericht und den Behörden transparentes und uneingeschränkt kooperatives Verhalten - konnten nicht ausgemacht werden. Auch reicht ein bloßes "Bemühen", wie die Klägerin etwa im beigezogenen Verfahren 17 K 2730/13 mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2013, S. 24 im Zusammenhang mit der Nutzung privater Stellplätze vortrug ("Zudem bemüht sich die Antragstellerin auch bei privaten Stellplätzen darum, Gestattungen durch schriftliche Vereinbarungen abzusichern"), insbesondere angesichts der von einer - dargelegten - abfallrechtlichen Unzuverlässigkeit geprägten Historie des Unternehmens, nicht für eine glaubwürdige Änderung der Unternehmenspraxis aus. Angesichts der bereits in dem "kleinen Rahmen" der vorgenannten Kommunen auch nach dem Geschäftsführerwechsel noch aufgekommenen massiven und systematischen Verstöße, spricht im Übrigen vieles dafür, dass die Klägerin es auch bundesweit nach wie vor "nicht so genau" mit der rechtmäßigen Containeraufstellung nimmt. Darauf kam es aber nicht mehr an. Ausgehend von der nach obigen Ausführungen gegebenen Unzuverlässigkeit der Klägerin reichten die vorgenannten Verstöße gegen straßen- und zivilrechtliche Vorschriften bei einer ihr gesamtes Geschäftsgebaren berücksichtigenden wertenden Gesamtbetrachtung bereits aus, um an den Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG auch für die Zukunft festzuhalten,

vgl. insoweit auch zuletzt zur straßenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin VG M. , Urteil vom 18. Juni 2014 - 1 K 749/13 -, n.v.

4. Ungeachtet der Tatsache, dass § 18 Abs. 7 KrWG als dessen Ausformung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - der ohne eine solche positivrechtliche Regelung wohl ohnehin in den Tatbestand des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG hineinzulesen wäre - Rechnung trägt,

verfängt der Einwand der Klägerin nicht, die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung das schutzwürdige Vertrauen der Klägerin nicht berücksichtigt. Denn da sie sich - jedenfalls zwischenzeitlich - als unzuverlässig erwiesen hat, ist ein eventuell bestehendes Vertrauen der Klägerin ohnehin nicht mehr schutzwürdig,

IV. Sind die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gegeben, kommt es darauf, ob die Untersagung auch auf § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 KrWG hätte gestützt werden können, nicht mehr an.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Verfahrens entsprach es der Billigkeit, die Kosten ebenfalls der Klägerin aufzuerlegen, weil die Beklagte hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Zwangsgeldandrohung im Verhältnis zum gesamten Streitgegenstand nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht hinsichtlich der Untersagungsverfügung auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Da die Untersagung der Sammlung einer partiellen Gewerbeuntersagung gleichkommt, hat sich das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. Der danach entscheidende (beabsichtigte) Jahresgewinn ist anhand der von der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren angegebenen und in Aussicht genommenen Jahresgesamtsammelmenge (100 t) zu bestimmen. Dementsprechend ergibt sich bei einem erzielbaren Erlös pro Tonne Alttextilien in Höhe von 400,00 Euro und einer (geschätzten) Gewinnmarge von 50 % ein Jahresgewinn in Höhe von 20.000,00 Euro,

Der Zwangsgeldandrohung kommt wegen ihrer Verbindung mit der Grundverfügung keine eigenständige Bedeutung zu (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/17_K_2897_13_Urteil_20141007.html - DE:VGD:2014:1007.17K2897.13.00

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