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Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Bereits die Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss rechtfertigt den Schluss auf gelegentlichen Konsum, wenn ein behaupteter Erstkonsum nicht glaubhaft dargelegt wird. Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung zwischen Konsum und Fahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |