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Bei der fiktiven Schadensabrechnung muss sich der Geschädigte auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen, gleichwertigen und mühelos zugänglichen freien Werkstatt verweisen lassen, wenn ein entsprechendes Vergleichsangebot vorliegt. Eine durch den Kläger geschuldete Unbrauchbarkeit eines Sachverständigengutachtens ist nicht gegeben, wenn die Beklagten ohne Erfolg geltend machen, der Kläger habe das Ausmaß der Unfallbeschädigung durch Verschweigen von Vorschäden falsch dargestellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |