|
Die in den §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 des BFStrMG in der Fassung vom 23. Juli 2013 festgelegten Mautsätze stellen eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, die sowohl den verfassungsrechtlichen als auch den europarechtlichen Anforderungen genügen. Insbesondere verstößt die rückwirkende Festsetzung der Mauthöhe für Zeiträume bis einschließlich 18. Juli 2011 nicht gegen das grundgesetzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze, da mangels Vertrauensschutzes der Betroffenen und berechtigter Absichten des Gesetzgebers eine echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |