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Die §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 des BFStrMG in der Fassung vom 23. Juli 2013 stellen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Mautsätze dar, die sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Anforderungen genügen. Eine echte Rückwirkung für Zeiträume bis einschließlich 18. Juli 2011 ist mangels Vertrauensschutzes der Betroffenen und berechtigter Absichten des Gesetzgebers ausnahmsweise zulässig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |