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Die §§ 3 Abs. 3, 14 Abs. 3 i.V.m. Anlage 1 des BFStrMG in der Fassung vom 23. Juli 2013 stellen eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die in Streit stehenden Mautsätze dar und genügen sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Anforderungen. Eine echte Rückwirkung für die Zeiträume bis einschließlich 18. Juli 2011 ist ausnahmsweise zulässig, da Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der nachträglichen Festsetzung der Mauthöhe durch eine gesetzliche Grundlage nicht entgegenstehen und der Gesetzgeber eine unklare Rechtslage beseitigen wollte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |