Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 23.09.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 23.09.2014 - 14 K 3471/14) hat entschieden:

   Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung in diesem Sinne, unabhängig von einer subjektiven Wahrnehmung der Leistungsfähigkeit oder einer konkreten Gefährdung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt.

Denn der Kläger hat sich allein deshalb als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV), weil er als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen ist, der nachweislich nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum des Klägers ist gegeben, denn er hat zu zwei unterschiedlichen Zeitpunkten Cannabis zu sich genommen.

Der erste Konsumakt folgt aus seinen Einlassungen im Verwaltungs- und Klageverfahren. Hiernach hat der Kläger ausdrücklich eingeräumt, am Sonntag, dem 13. Oktober 2013, einen Joint geraucht zu haben.

Dieser zugestandene Konsumakt kann indes nicht allein ursächlich sein für den nach dem toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E. vom 4. Dezember 2013 im Rahmen der Blutanalyse festgestellten Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 1,6 ng/ml im Blutserum. Nach den im Rahmen der sog. 1. Maastricht-Studie gewonnenen Erkenntnissen über die Abbaugeschwindigkeit von THC im Blutserum sinkt dessen Konzentration bei Gelegenheitskonsumenten auch nach der Zufuhr hoher Dosierungen von 500 µg THC pro Kilogramm Körpergewicht innerhalb von sechs Stunden nach Rauchende im Mittel auf einen Wert von etwa 1 ng/ml ab. Nur in Fällen eines wiederholten oder regelmäßigen Konsums kann THC gelegentlich auch noch nach über 24 Stunden nachgewiesen werden.

Angesichts der Tatsache, dass zwischen dem eingestandenen Konsum am 13. Oktober 2013 und der am 00.00.2013 entnommenen Blutprobe mehr als sechs Stunden vergangen sind, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, dass es innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme zu einem zweiten Konsumakt gekommen sein muss.

Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 00.00.2013 hat der Kläger zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann.

Zunächst erscheint der gesamte Vortrag zu dem unbewussten Cannabiskonsum unglaubhaft. Dabei ist die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern er auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2013 - 16 A 116/13 -, juris Rdnr. 3, vom 6. August 2012 - 16 B 774/12 -, und vom 22. März 2012 - 16 B 231/12 -, juris Rdnr. 6, m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; siehe auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Januar 2012 ‑ 10 B 11430/11 -, juris Rdnr. 3; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 4. Oktober 2011 ‑ 1 M 19/11 -, juris Rdnr. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 10. Dezember 2007 - 11 CS 07.2905 ‑, juris Rdnr. 15.

Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Diesen Anforderungen wird die Behauptung des Klägers, der unbekannte Renovierungshelfer habe ihm Tabak angeboten, in den Cannabis gemischt war, nicht gerecht. Denn zum einen erscheint es bereits unglaubhaft, dass auch die Bekannte des Klägers von jemandem, der bereit ist, ihr beim Renovieren zu helfen, nur den Spitznamen kennt. Insbesondere hätten sich intensivere Nachforschungen nach dem Renovierungshelfer im Rahmen des Bußgeldverfahrens angeboten, das auch im engeren zeitlichen Zusammenhang zu dem Vorfall stattfand (Bußgeldbescheid vom 3. Januar 2014). Dass in diesem Rahmen zur Entlastung des Klägers entsprechende Nachforschungen angestellt wurden, hat der Kläger indes nicht vorgetragen. Zum anderen erscheint es angesichts des THC-Wertes von 1,6 ng/ml und der äußerlich sichtbaren Anzeichen eines Drogenkonsums unglaubhaft, dass der Kläger als gelegentlicher Cannabiskonsument weder beim Rauchen noch bei den typischen Auswirkungen die Anzeichen nicht bemerkt haben will.

Letztlich kann die Frage eines bewussten oder unbewussten Konsums indes dahinstehen. Denn für die Verwirklichung des Merkmals des unzureichenden Trennungsvermögens im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist nicht auf ein subjektives Element wie die persönliche Wahrnehmung des Betroffenen von seiner eigenen Leistungsfähigkeit abzustellen. Vielmehr ist entscheidend, ob der Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko von Beeinträchtigungen erhöht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben,

Dabei ergibt sich das fehlende Trennungsvermögen hier aus dem festgestellten THC-Wert von 1,6 ng/ml im Blutserum, der objektiv die Teilnahme des Klägers am Straßenverkehr unter dem Einfluss einer relevanten Cannabiskonzentration belegt Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV.

Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 ‑ der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann ‑ einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags ‑ sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich.

Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt.

Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist.

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichem Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden.

Einen derartigen Nachweis hat der Kläger vorliegend nicht ansatzweise geführt.

Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 22. April 2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht.

Die Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins stützt sich auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die Gebührenfestsetzung in Höhe von 111,80 Euro beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_3471_14_Urteil_20140923.html - DE:VGD:2014:0923.14K3471.14.00

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