|
Wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann, ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum führt zur Annahme mangelnder Trennung in diesem Sinne, unabhängig von einer subjektiven Wahrnehmung der Leistungsfähigkeit oder einer konkreten Gefährdung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |