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Die bloße Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem BtMG führt gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV dosisunabhängig zum Ausschluss der Fahreignung. Das Vorbringen einer unwillentlichen Einnahme ist unglaubhaft, wenn der Betroffene trotz gravierender Folgen keine ernsthaften Bemühungen zur Aufklärung der Umstände unternimmt. Im Recht der Gefahrenabwehr kann die strafrechtliche Unschuldsvermutung nicht zugunsten des Betroffenen herangezogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |