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1. In dem Zeitpunkt, in dem der Fahrerlaubnisinhaber durch seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Cannabiseinfluss belegt, nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen zu können, muss er noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument sein. 2. Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, (hier: Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis, persönlicher Schicksalsschlag) sind für die Annahme eines Ausnahmefalls jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt. (Leitsätze des Gerichts) |