Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 09.09.2014: Zur Fahrerlaubnisentziehung bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen; Irrelevanz der Konsummotive




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 09.09.2014 - 9 K 2633/14) hat entschieden:

   1. In dem Zeitpunkt, in dem der Fahrerlaubnisinhaber durch seine Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr unter Cannabiseinfluss belegt, nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren trennen zu können, muss er noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument sein.

2. Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, (hier: Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis, persönlicher Schicksalsschlag) sind für die Annahme eines Ausnahmefalls jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Gelegentlicher Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom °°. N. °°°° ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnisverordnung - FeV). Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wiederholt insoweit den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG; in Satz 2 heißt es dazu konkretisierend, dass dies insbesondere gelte, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen.

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, der gelegentlich Cannabis einnimmt und nicht zwischen Konsum und Fahren trennt. Gelegentlicher Cannabiskonsument ist, wer jedenfalls zweimal Cannabisprodukte konsumiert hat.

Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument. Dies folgt aus den rechtsmedizinischen Gutachten vom °. E. °°°° und °°. B. °°°°, aus denen sich ergibt, dass der Kläger jedenfalls zweimal Cannabis konsumiert hat. Dies räumt der Kläger selbst auch ein. Für die Frage der gelegentlichen Cannabiseinnahme ist es unerheblich, wo und unter welchen Umständen Cannabis konsumiert wurde.

Der Kläger kann nicht sicher zwischen Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer fehlt dem Betroffenen das erforderliche Trennungsvermögen, wenn er sein Fahrzeug in einem oder mehreren Fällen unter der Wirkung von Cannabis führt,

wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer im Einklang mit der Grenzwertekommission ein Grenzwert von 1 ng/ml THC im Blutserum anzusetzen ist.

Durch seine Fahrt unter Cannabiseinfluss am °. E. °°°° hat der Kläger belegt, dass er nach dem vorgenannten Maßstab nicht zwischen Cannabiskonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs trennen kann. In der im Nachgang der Verkehrskontrolle an diesem Tag entnommenen Blutprobe hat Prof. Dr. E1. , J. für S. , V1. der I. -I1. -V. E2. , eine THC-Konzentration von 4,1 ng/ml im Blutserum nachgewiesen.

Soweit der Kläger vorträgt, damals sei er aber noch nicht gelegentlicher Cannabiskonsument gewesen, ist dies unerheblich. Es kommt entscheidend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier dem Erlass der Ordnungsverfügung der Beklagten am °°. N. °°°° an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger bereits mehr als einmal Cannabis konsumiert und auch schon einmal unter Cannabiseinfluss, nämlich mit mehr als 1 ng/ml THC im Blutserum am Straßenverkehr teilgenommen.

Zwar gilt die in der Anlage 4 zur FeV vorgenommene Bewertung hinsichtlich der Ungeeignetheit (nur) für den Regelfall (vgl. Nr. 3 Satz 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV). Ein Ausnamefall, der ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen könnte, liegt hier jedoch nicht vor. Es obliegt im Einzelfall dem Rechtsschutzsuchenden, solche Tatsachen geltend zu machen.

Vgl. das Urteil der erkennenden Kammer vom 26. Februar 2013 - 9 K 305/13 -, nicht veröffentlicht; vgl. weiterhin OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 1 B 206/03 -, juris Rn 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, juris Rn 6.

Ein Ausnahmefall ist hier insbesondere nicht in den geltend gemachten besonderen Umständen im Zusammenhang mit dem zweiten Cannabiskonsum zu sehen. Denn die Motive, aus denen heraus Cannabis konsumiert wird, sind jedenfalls dann irrelevant, wenn der Konsum frei von jedem Zwang erfolgt. Besondere Umstände liegen daher weder im Aufenthalt in einem fremden Kulturkreis noch bei persönlichen Schicksalsschlägen, wie dem Tod des Vaters vor. Gerade in solchen Fällen muss sich das Verantwortungsbewusstsein eines Fahrerlaubnisinhabers bewähren, da ansonsten die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht mehr gewährleistet wäre.

Für eine Wiedererlangung der Fahreignung im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist nichts ersichtlich. Ein Ermessen stand der Beklagten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG nicht zu, so dass entsprechende Erwägungen zu Recht unterblieben sind.

Die in dem Bescheid enthaltene deklaratorische Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG. Die zugehörige Zwangsgeldandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Auch die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Grundlage in § 6a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € hält sich auch in dem von § 1 Abs. 1 GebOSt i.V.m. Nr. 206 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Anlage GebOSt) gesetzten Rahmen von 33,20 € bis 256,00 €. Nach Gebühren-Nr. 126.2 durfte die Beklagte die Meldung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister (ZFER) mit 1 € in Rechnung stellen. Die Auslagen in Form von Zustellkosten sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Kläger zu tragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2014/9_K_2633_14_Urteil_20140909.html - DE:VGGE:2014:0909.9K2633.14.00

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