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Bei einem multimodalen Frachtvertrag mit Seestrecke, für den die ADSp wirksam vereinbart wurden, richtet sich die Haftungsbegrenzung und deren Durchbrechung nach den ADSp (Ziff. 23.1.3. und Ziff. 27.2. ADSp), auch wenn dies für den Verwender ungünstiger ist als die seerechtlichen Bestimmungen (§ 660 Abs. 3 HGB a.F.). Ein qualifiziertes Verschulden, das die Haftungsbeschränkung durchbricht, liegt nach Ziff. 27.2. ADSp nur bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, vor. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |