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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV). Bei gelegentlichem Cannabiskonsum entfällt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren trennt oder zusätzlich Alkohol konsumiert (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein unbeabsichtigter Cannabiskonsum muss vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt werden; ein hoher THC-COOH-Wert kann zudem auf mehrfachen Konsum hindeuten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |