Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 03.09.2014: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei unglaubhaftem Vortrag zu unbeabsichtigtem oder einmaligem Cannabiskonsum und fehlendem Trennungsvermögen




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 03.09.2014 - 23 K 3261/14) hat entschieden:

   Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV). Bei gelegentlichem Cannabiskonsum entfällt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren trennt oder zusätzlich Alkohol konsumiert (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Ein unbeabsichtigter Cannabiskonsum muss vom Betroffenen glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt werden; ein hoher THC-COOH-Wert kann zudem auf mehrfachen Konsum hindeuten.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Regelmaessiger Konsum von Cannabis
und
Gelegentlicher Konsum von Cannabis

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 13.05.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 S. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV. Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrerlaubnisinhaber die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Es handelt sich um eine gebundene, nicht im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung. Die Fahreignung des Betroffenen beurteilt sich nach § 46 Abs. 3 FeV und den §§ 11 bis 14 FeV i. V. m. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.

Der Konsum von Cannabis wird in Nr. 9.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung behandelt. Der regelmäßige Konsum von Cannabis lässt die Fahreignung in jedem Fall entfallen (Nr. 9.2.1). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung nicht, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen (Nr. 9.2.2). Die Trennung zwischen Konsum und Fahren meint, ob der Fahrerlaubnisinhaber zuverlässig Drogenkonsum und Fahren auseinanderhalten kann. Bei gelegentlichem Cannabiskonsum und einer weiteren Voraussetzung wie mangelndem Trennen von Konsum und Fahren (unzureichendes Trennungsvermögen) oder zusätzlichem Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung in Gestalt der Anordnung einer Beibringung medizinischer und/oder psychologischer Gutachten die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies ist vorliegend zu Recht geschehen, denn zulasten des Klägers ist davon auszugehen, dass er bewusst und gelegentlich Cannabis konsumiert hat ohne zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen sowie zusätzlich Alkohol konsumiert hat.

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger unbewusst Cannabis konsumiert hat. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Der Fall einer versehentlichen bzw. missbräuchlich durch Dritte herbeigeführten Rauschmittelvergiftung stellt sich dagegen als ein Ausnahmetatbestand dar, zu dem nur der Betroffene als der unmittelbar Beteiligte Klärendes beisteuern kann und der daher von diesem jedenfalls glaubhaft und widerspruchsfrei dargetan werden muss. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.

Hiervon ausgehend fehlt es aus Sicht des Gerichts an einem glaubhaften, lebensnahen und widerspruchsfreien Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung. So hat er zunächst zur Frage, wie THC in seinen Körper gelangt sei, erklärt, "Person X" hätte ihm "zugetragen", dass es Haschkekse auf der Party gegeben habe. Auf die Nachfrage, wer "Person X" sei und was er mit dem Begriff "zugetragen" gemeint habe, antwortete er dann, es sei nach dem Vorfall davon gesprochen worden, dass es auf der Party Haschkekse gegeben haben soll. Er habe von einem Bekannten gehört, dass es dort solche Kekse gegeben habe. Er habe auch mit dem Zeugen B. darüber gesprochen. Wenn er gerade von einem Bekannten und dem Zeugen B. gesprochen habe, dann habe er gemeint, dass der Bekannte der Zeuge B. gewesen sei. Der Zeuge B. hätte davon aber auch nichts aus eigener Kenntnis gewusst, sondern er hätte von einem Dritten, den er nicht gekannt habe, davon erfahren. Das alles sei ein paar Tage nach der Party gewesen, er - der Kläger - hätte dann nicht nachgehakt, weil er damals die Ergebnisse der Blutuntersuchung noch nicht gekannt habe. Nachdem er die Blutergebnisse gekannt hätte, hätte er den Zeugen N. gefragt. Dieser habe aber auch nichts darüber gewusst, in welchen Speisen Cannabis gewesen sein sollte. Er - der Kläger - hätte gerne mehr herausgefunden, um hier weiterzukommen. Das sei ihm aber nicht gelungen. Er habe ja auch niemanden auf dieser Party gekannt. Auf Vorhalt hat der Kläger dann korrigiert, dass er vielleicht die Hälfte der Gäste gekannt habe. Er habe die Zeugen N. und B. sowie den G. X1. und einen B1. nach dem Cannabis gefragt. Aber keiner von ihnen habe etwas darüber gewusst. Der Zeuge B. habe nicht mehr gewusst als dass, was er schon früher gesagt habe. Außerdem habe er - der Kläger - noch zwei bis drei andere gefragt, deren Namen er aber nicht kannte.

Die Einlassungen des Klägers blieben detailarm und oberflächlich. Zudem wird an ihnen ein ausweichendes Aussageverhalten deutlich, das für die Schilderung erfundener Erlebnisse charakteristisch ist: Zunächst will der Kläger mit einer "Person X" über Haschkekse gesprochen haben, dann - auf Nachfrage - will er mit einem Bekannten und dem Zeugen B. gesprochen darüber gesprochen haben, dann soll sein Freund, der Zeuge B. der Bekannte und zugleich die "Person X" gewesen sein. Zunächst gab er an, "niemanden" auf der Feier gekannt zu haben, dann korrigierte er sich hiervon stark abweichend dahingehend, dass er vielleicht die Hälfte der Gäste gekannt habe. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass er einige Tage nach der Party zwei, drei andere Personen gefragt haben will, deren Namen er nicht gekannt habe. Die Angaben des Klägers haben sich auch insoweit als widersprüchlich dargestellt, als dass sie nicht mit den Schilderungen des Zeugen B. in der mündlichen Verhandlung übereinstimmten. Dieser hat erklärt, dass nach der Party kein Thema mehr gewesen sei, dass jemand etwas in Kekse oder Brownies getan habe. Nachdem der Kläger die Blutwerte gehabt habe, habe er ihn darauf angesprochen. Mit jemand anderem habe er aber nicht darüber gesprochen. Auch habe er dem Kläger nicht gesagt, dass da Haschkekse gewesen seien. Jemand anderes habe darüber auch nichts behauptet. Dies widerspricht den Einlassungen des Klägers insoweit, als dass nach diesen ein Gespräch zwischen den beiden bereits einige Tage nach der Feier stattgefunden haben soll. Auch hat der Zeuge B. nicht die Behauptung des Klägers bestätigt, er habe von den Haschkeksen durch einen Dritten gehört. Der Kläger hat weder nach seinen eigenen Aussagen noch nach denen der Zeugen N. und B. den Eindruck vermittelt, sich nachhaltig darum bemüht zu haben, die Urheberschaft des angeblichen Haschischgebäcks aufzuklären. Dies wäre angesichts der für ihn gravierenden Konsequenzen zu erwarten gewesen, wobei zweitrangig ist, ob solche Erkundigungen zu einem positiven Ergebnis geführt hätten.

Vgl. zu dieser Einschätzung: OVG NRW, Beschlüsse vom 06.03.2013, a.a.O., Rz. 6 und vom 07.04.2014 - 16 B 89/14 -, juris, Rz. 10.

Kann dem Kläger nach alledem die Behauptung eines unbeabsichtigten Cannabiskonsums nicht abgenommen werden, gilt entsprechendes auch für den Vortrag, es habe sich insoweit um einen einmaligen Konsum und nicht um einen Vorgang im Rahmen eines mehr als einmaligen, also gelegentlichen Konsums i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gehandelt.

Gegen den behaupteten Erstkonsum spricht auch, dass der Kläger von den Auswirkungen des Cannabiskonsums nichts bemerkt haben will, sondern sich - trotz einer Blutalkoholkonzentration im Unfallzeitpunkt von 1,2 Promille(!) - "noch fit gefühlt" haben will. Seine Vermutung, dass er die Aufnahme von Cannabis wegen des Alkohols nicht bemerkt habe, verfängt nicht. In der Hauptverhandlung vom 09.01.2014 vor dem Amtsgericht Siegburg hat der Sachverständige Dr. K. hierzu festgestellt, dass kein solch hoher Alkoholkonsum vorgelegen habe, dass der Genuss von Cannabis nicht vom Kläger habe bemerkt werden können.

Da der Kläger seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen.

Ein gewichtiges Indiz für den mehrfachen Konsum ergibt sich zudem aus der beim Kläger festgestellten Konzentration von THC-COOH (THC-Carbonsäure), welche gegenläufig zum Abbau des THC gebildet wird und je nach Höhe der Konzentration Rückschlüsse auf die Konsumgewohnheiten, namentlich die Häufigkeit des Konsums zulässt. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens erreichte die in der Blutprobe des Klägers festgestellte Konzentration von THC-COOH einen Wert von 17 ng/ml. Die Tatsache, dass dieser Wert erheblich den Grenzwert von 5,0 ng/ml THC-COOH übersteigt, der nach der Erlasslage in Nordrhein-Westfalen den gelegentlichen Konsum aufzeigt

- vgl. Ziffer 6.4.1 des Erlasses des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (Az. VI B 2-21-03/2.1) -,

ist für sich genommen zwar für den Beweis eines gelegentlichen Konsums nicht ausreichend. Denn nach neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen spricht Vieles dafür, dass bei einer konsumnahen Blutentnahme (sogenannte spontane Blutprobe) - wie hier - jedenfalls THC-COOH-Werte unterhalb von 100 ng/ml keinen sicheren Rückschluss auf gelegentlichen Cannabisgebrauch erlauben.

Dennoch stellt der vorliegende THC-COOH-Wert zumindest ein Indiz dafür dar, dass ein gelegentlicher Konsum vorliegt.

Auch hat der Kläger gegen das Trennungsgebot i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV verstoßen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit, also ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum, am Straßenverkehr teilnimmt. Mit einer einmaligen solchen Fahrt belegt er, dass er das gebotene Trennungsvermögen nicht besitzt, ohne dass es auf weitere Ausfallerscheinungen ankäme. Daraus folgt zugleich, dass das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit als negative Folge des Konsums möglich ist. Eine signifikante Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit ist nicht erforderlich.

Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss am 20.04.2013 gegen 03:30 Uhr hat der Kläger bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. In seinem Blut wurde nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 27.06.2013 ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt.

Mit einer gleichzeitig erreichten Blutalkoholkonzentration von 1,2 Promille hat er zusätzlich den weiteren in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Tatbestand des Mischkonsums verwirklicht. Voraussetzung hierfür ist nach dem Zweck der Norm, dass ein Mischkonsum von Alkohol und Cannabis vorliegt, der in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht zu einer kombinierten Rauschwirkung führen kann.

Entscheidend für diese Beurteilung ist keine "handlungsbezogene", sondern eine "wirkungsbezogene" Betrachtungsweise; nötig ist keine gleichzeitige Einnahme der Substanzen, sondern unter zeitlichem Blickwinkel eine Einnahme, die eine kombinierte Rauschwirkung zur Folge haben kann. Hier stand ein solcher zeitlicher Zusammenhang nicht in Frage. Auch unter Berücksichtigung der festgestellten Alkohol- und Cannabiswerte war nicht ernsthaft davon auszugehen, dass die Kombination beider Stoffe keine fahrerlaubnisrelevante kombinierte Rauschwirkung hätte herbeiführen können. Dem steht auch nicht, wie der Kläger zwar meint, die Aussage des Sachverständigen Dr. K. entgegen. Dieser hat vielmehr erklärt, dass der Konsum von Alkohol und Cannabis für den Unfall typisch ist.

Ein Ermessen steht dem Beklagten bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2014/23_K_3261_14_Urteil_20140903.html - DE:VGK:2014:0903.23K3261.14.00

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