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Kommt ein Hauptvertrag nach einer vorläufigen Deckungszusage für eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zustande, steht dem Versicherer nach § 50 VVG ein Anspruch auf einen der Laufzeit entsprechenden Teil der Prämie zu. Unterlässt der Versicherungsnehmer die Angabe gefahrerheblicher Umstände, kann der Beitrag gemäß den Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) so berechnet werden, als hätte der Versicherungsnehmer die für die Beitragsrechnung ungünstigsten Angaben gemacht. Eine nachträgliche Einreichung von Tarifierungsmerkmalen oder der Rückgriff auf frühere, nicht zwingend übertragbare Versicherungsverhältnisse ist dabei unbeachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |