Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Bergheim v. 01.09.2014: Zum Betrieb eines Kraftfahrzeugs bei Schäden durch Bedienung einer externen Laderampe an der Warenannahme




Das Amtsgericht Bergheim (Urteil vom 01.09.2014 - 27 C 190/13) hat entschieden:

   Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens eine Hebebühne bedient, die sich an der Warenannahme der Klägerin befindet und kein Bestandteil des Lastkraftwagens ist, ist nicht "beim Betrieb" des Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 7, 17 StVG entstanden. Zwar gehört das Be- und Entladen zum Betrieb eines Fahrzeugs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht, dies gilt jedoch nicht für die Bedienung einer externen, nicht zum Fahrzeug gehörenden Entladevorrichtung.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung i.H.v. 652,60 EUR aus einem Verkehrsunfall.

Insbesondere besteht kein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Versicherer des vorgenannten Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen #-## XXXX in Anspruch. Dies setzt voraus, dass der Schaden durch den Lastkraftwagens verursacht worden ist.

Vorliegend ist der Schaden jedoch nicht beim Betrieb des vorgenannten Krafftfahrzeugs entstanden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch fest, dass die Beschädigung nicht beim Betrieb des Lastkraftwagens entstanden ist. So hatte die Zeugin C-C glaubhaft ausgesagt, dass der Fahrer des Lastkraftwagens diesen nicht bewegt habe und auch mit diesem nicht gegen die Laderampe gefahren sei. Die Beschädigung sei vielmehr dadurch entstanden, dass der Fahrer des Lastkraftwagens die Hebebühne, welche sich an der Warenannahme der Klägerin befindet und mithin kein Bestandteil des Lastkraftwagens ist, bedient hat. Zwar gehört auch das Be- und Entladen zum Betrieb eines Fahrzeugs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Verkehrs-und Transporteuren besteht. Das gilt auch dann, wenn das Entladen mithilfe spezieller Entladevorrichtungen des Kraftfahrzeugs erfolgt (Burmann in Burmann/Heß u. a. (Hrsg.), Straßenverkehrsrecht, 23 Aufl. 2014, § 7 Rn. 10). Es handelt sich vorliegend jedoch nicht um eine Entladevorrichtung des Lastkraftwagens, sondern um eine Hebebühne an der Warenannahme der Klägerin. Durch eine Bedienung der Ladeklappe bzw. einen Hebevorgang am Lastkraftwagen ist der Unfall nicht verursacht worden. Allein der Umstand, dass die Hebebühne sich zwischen der Warenannahme und dem Lastkraftwagen verkeilt hat, führt jedoch nicht zu einer Unfallverursachung durch den Lastkraftwagen.

Mangels Hauptanspruches sind auch die Nebenforderungen nicht begründet.

Der Kostenausspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 652,60 EUR festgesetzt.´

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/ag_bergheim/j2014/27_C_190_13_Urteil_20140901.html - DE:AGBM1:2014:0901.27C190.13.00

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