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Ein Schaden, der dadurch entsteht, dass der Fahrer eines Lastkraftwagens eine Hebebühne bedient, die sich an der Warenannahme der Klägerin befindet und kein Bestandteil des Lastkraftwagens ist, ist nicht "beim Betrieb" des Kraftfahrzeugs im Sinne der §§ 7, 17 StVG entstanden. Zwar gehört das Be- und Entladen zum Betrieb eines Fahrzeugs, wenn ein innerer Zusammenhang mit der Funktion des Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel besteht, dies gilt jedoch nicht für die Bedienung einer externen, nicht zum Fahrzeug gehörenden Entladevorrichtung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |