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Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines Schriftvergleichsgutachtens ist rechtsfehlerhaft, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ohne Bedeutung für die Entscheidung sind. Dies ist der Fall, wenn das Gutachten die Vortat einer Hehlerei (hier: Diebstahl) in eine andere Vortat (hier: Unterschlagung oder Untreue) ändern könnte und die Kenntnis des Angeklagten von dieser geänderten Vortat nicht feststeht. Eine Vortat nach § 265 StGB reicht für eine Hehlerei nach § 259 StGB nicht aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |