|
Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist in diesem Fall eine gebundene Entscheidung, bei der der Behörde kein Ermessen eingeräumt wird. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist unbeachtlich, wenn sich der Betroffene als ungeeignet erwiesen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |