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Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist dies der Fall, wenn jemand gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum, kann auch durch die Feststellung eines THC-Wertes im Blutserum nachgewiesen werden, der nicht mit einem länger zurückliegenden, eingestandenen Konsumakt vereinbar ist und somit auf einen weiteren, zeitnahen Konsumakt schließen lässt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |