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Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann; die Gründe des Konsums sind hierfür ohne Belang. Strafverfahrensrechtliche Maßstäbe über die Rechtsfolgen eines Mangels der Beweiserhebung können nicht unbesehen auf das ordnungsrechtliche Fahrerlaubnisverfahren übertragen werden. Im Fahrerlaubnisrecht fällt die Abwägung zwischen dem Integritätsinteresse des Betroffenen und dem Gewicht der sonst zu beachtenden Belange in aller Regel zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers aus. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |