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Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadens und Schmerzensgeldes aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, 843, 252 BGB besteht, wenn der Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalles erwerbsunfähig im Sinne des § 843 Abs. 1 BGB ist. Die Unfallbedingtheit einer Schulterverletzung und die daraus resultierende Erwerbsunfähigkeit können auf Basis eines Sachverständigengutachtens festgestellt werden, auch wenn andere Gutachten von degenerativen Ursachen ausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |