Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 05.08.2014: Zur Fahrtenbuchauflage nach nicht möglicher Feststellung des Fahrzeugführers bei Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 05.08.2014 - 14 K 1241/14) hat entschieden:

   Eine Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und kann angeordnet werden, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO waren im vorliegenden Fall erfüllt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Fahrtenbuch-Auflage - Fahrtenbuch führen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.02.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind hier erfüllt. Zur Begründung wird insoweit zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen, ausführlich begründeten Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10.03.2014 - 14 L 426/14 - sowie den zurückweisenden Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2014 - 8 B 369/14 - Bezug genommen. Sämtliche von der Klägerin angeführten Argumente sind in diesen Beschlüssen bereits eingehend gewürdigt worden. Weitere, über das bisherige Vorbringen hinausgehende Argumente hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2014/14_K_1241_14_Urteil_20140805.html - DE:VGD:2014:0805.14K1241.14.00

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