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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn der Antragsteller jedenfalls gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein im Blut festgestellter THC-Wert von 1,5 µg/l übersteigt den Grenzwert von 1 ng/g und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist die fehlende Trennfähigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |