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Landgericht Bochum v. 01.08.2014: Mithaftung des Anhängerhalters bei Eigenschaden durch vom selben Fahrer bewegtes Gespann




Das Landgericht Bochum (Urteil vom 01.08.2014 - I-5 O 49/14) hat entschieden:

   Wenn ein Gespann aus Zugmaschine und Anhänger einen Schaden verursacht und der Halter des Anhängers gleichzeitig Halter des geschädigten Zugfahrzeugs ist, ist im Rahmen eines haftungsrechtlichen Ausgleichs gemäß § 426 BGB i.V.m. § 254 BGB eine Mithaftung von 50 % zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Fahrer der Zugmaschine gleichzeitig den Anhänger bewegt hat und der Schaden ausschließlich durch den Anhänger verursacht wurde, da der Fahrer auch dem Haftungsverband des Anhängers angehört.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Haftung
und
Haftpflichtversicherung

Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.945,85 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.839,35 Euro seit dem 28.02.2011 und aus 106,50 Euro seit dem 28.01.2014 abzüglich am 17.02.2014 gezahlter 9.912,60 Euro, hiervon 9.806,10 Euro auf den Betrag von 9.839,35 Euro und 106,50 Euro auf den Betrag von 106,50 Euro, zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Rechtsanwälte Dr. N und M 745,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet, überwiegend ist sie unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf restlichen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 11.11.2010 in Höhe von 33,25 € gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 VVG.

1.

Der Beklagte zu 1) hat den Verkehrsunfall mit der Beschädigung des abgestellten Zugfahrzeuges der Klägerin alleine verschuldet, indem er rückwärts beim Rangieren mit einer von ihm gefahrenen Zugmaschine nebst Auflieger gegen das Führerhaus der Zugmaschine der Klägerin gefahren ist und diese dabei beschädigt hat. Hiermit hat der Beklagte zu 1) gegen seine äußersten Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO bzw., soweit, was offenbleiben kann, § 9 Abs. 5 StVO auf dem Betriebsgelände der Firma T im Hinblick auf einen fehlenden fließenden Verkehr nur eingeschränkt durch die bestehende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme Anwendung findet, gegen die sich entsprechend beim Rückwärtsfahren ergebenden erheblichen Sorgfaltspflichten gemäß § 1 Abs. 2 StVO verstoßen.

Da die Zugmaschine der Klägerin, die beim Rückwärtsfahren beschädigt wurde, abgestellt war, sich also nicht in Bewegung befand, liegt insoweit ein der Klägerin zurechenbares Verschulden nicht vor. Der Verkehrsunfall war hinsichtlich der beschädigten Zugmaschine unabwendbar, so dass diesbezüglich der Klägerin eine Haftung gemäß §§ 7, 17 StVG nicht anzurechnen ist.

Die Beklagte zu 2) haftet als Haftpflichtversicherung der von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Zugmaschine gemäß § 115 VVG für den verursachten Unfallschaden. Insoweit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wer Halter der Zugmaschine ist und ob der Beklagte zu 1) berechtigter Fahrer war, da jedenfalls im Außenverhältnis gegenüber der Klägerin eine Haftung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung eingreift.

2.

Der grundsätzlich auf Ersatz von 100 % des Unfallschadens gerichtete Anspruch der Klägerin ist jedoch im Rahmen des gegenüber den Beklagten zu berücksichtigenden erforderlichen Haftungsausgleichs in Höhe von 50 % gegeben.

Denn die den Unfall verursachende Zugmaschine #### bildete zusammen mit dem angehängten Auflieger ### ein Gespann und damit eine Betriebseinheit. Halterin des Aufliegers war jedoch die Klägerin, die gleichzeitig Halterin der geschädigten Zugmaschine ### war.

Wenn eine Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhängers gemäß § 78 Abs. 1 VVG vorliegt, so haben im Regelfall nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen (BGH, NJW 2011, 447; OLG Celle, DAR 2013, 329). Die Deckungsgleichheit des Versicherungsschutzes der Haftpflichtversicherung erfasst das gesamte Gespann aus Zugmaschine und Anhänger, die insoweit eine Betriebseinheit bilden, wobei der Fahrer jeweils mitversichert ist (BGH NJW 2011, 447). Nach §§ 7, 17, 18 StVG haben auch Halter und Fahrer eines Anhängers, neben Halter und Fahrer des Zugfahrzeuges, für den Verursachungsbeitrag einzustehen, der im Außenverhältnis einem Gespann aus Zugmaschine und Anhänger als Betriebseinheit zuzuweisen ist. Dabei bestimmt sich der Anteil, den der einzelne Haftpflichtversicherer gemäß § 78 VVG im Innenverhältnis zu tragen hat, nach dem Umfang des Versicherungsschutzes, der sich grundsätzlich jeweils auf die Deckung der gesamten Unfallschäden erstreckt, so dass im Innenverhältnis jeder der Haftpflichtversicherer die Hälfte des Unfallschadens zu tragen hat (BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 23, 24).

Vorliegend greift allerdings ein derartiger versicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen die Haftpflichtversicherung des Anhängers bereits deswegen nicht ein, da die Klägerin als Halterin des schädigenden Anhängers keinen Versicherungsschutz gem. § 4 PflVG für den Eigenschaden an der beschädigten Zugmaschine hat (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 1350), auch gegenüber mitversicherten Personen sind eigene Ansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden unstreitig nicht gedeckt. Ein Ausgleich im Rahmen einer Doppelversicherung kann daher nicht stattfinden, da keine Doppelversicherung besteht.

Maßgeblich ist vielmehr ein haftungsrechtlicher Ausgleich zwischen den Parteien gemäß § 426 BGB i.V.m. § 254 BGB. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin Geschädigte ist, gleichzeitig aber Halterin des schädigenden Anhängers.

Nach der haftungsrechtlichen Beurteilung ergibt sich jedoch nichts anderes als bei einer versicherungsrechtlichen Beurteilung, nämlich eine Mithaftung von 50 % (BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 29 ff.). Denn zwar ist einerseits der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung der schädigenden Zugmaschine das Verschulden des Beklagten zu 1) als Fahrer der Zugmaschine zuzurechnen. Demgegenüber gehört jedoch zum Haftungsverband des Anhängers auch dessen Fahrer, was sich bereits aus § 18 Abs. 1 StVG ergibt. Halter und Fahrer desselben schädigenden Fahrzeugs bilden eine Haftungseinheit, die unterschiedliche Haftungsquoten zwischen beiden verbieten (BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 29). Im Rahmen eines Innenausgleichs ist daher zu berücksichtigen, dass der Fahrer der Zugmaschine auch haftungsrechtlich gleichzeitig als Fahrer des Anhängers dem Haftungsverband des Anhängers angehört und damit ein Verschulden des Fahrers gleichzeitig auch dem Halter des Anhängers im Rahmen des Haftungsverbands zurechenbar ist. Demgemäß ist ein Fehlverhalten des Fahrers sowohl der Haftungseinheit der Zugmaschine als auch der Haftungseinheit des Anhängers zuzuordnen (vgl. BGH, NJW 2011, 447 Rnr. 31).

Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob hierfür im Innenverhältnis, wie vertreten wird (vgl. Langenick, NZV 2014, 57, 61; Lemcke, RuS 2011, 56 ff.), ein eigenständiger Verursachungsbeitrag des Anhängers erforderlich ist. Denn vorliegend ist bei einer Abwägung der Mitverursachungsanteile der Zugmaschine und des Anhängers von einer Haftungsquote von 50 % auszugehen. Denn zwar wurde die bei der Beklagten zu 2) versicherte Zugmaschine durch den Beklagten zu 1) bewegt, wodurch der Anhänger, dessen Halterin die Klägerin ist und der gleichermaßen von dem Beklagten zu 1) gefahren wurde, gegen die Zugmaschine der Klägerin gestoßen. Hierdurch ist der von dem Beklagten zu 1) mitbewegte Anhänger jedoch maßgeblich ursächlich für den Verkehrsunfall mit der Zugmaschine der Klägerin geworden. Denn gerade der Anhänger ist gegen die Zugmaschine der Klägerin gestoßen. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine derartige konkrete Mitursächlichkeit im Rahmen der haftungsrechtlichen Verteilung der Verursachungsanteile auch tatsächlich erforderlich ist. Jedenfalls ist vorliegend eine derartige Mitursächlichkeit dadurch gegeben, dass die Beschädigung an der Zugmaschine der Klägerin ausschließlich durch den eigenen Anhänger der Klägerin, der gleichermaßen von demselben Fahrer der Zugmaschine bewegt wurde, erfolgt ist. Demgemäß ist zu Lasten der Klägerin haftungsrechtlich eine Mithaftungsquote von 50 % zu berücksichtigen.

Soweit vertreten wird, dass eine Anspruchskürzung deswegen nicht erfolgen kann, da es sich nicht um eine vertragliche Haftungsfreistellung handele, sondern diese auf den AKB der Haftpflichtversichrung beruhe (LG Stuttgart, Urteil vom 14.11.2012, 4 S 167/12), steht dies nach Auffassung der Kammer - Einzelrichterin - der Mithaftung nicht entgegen, da dies nur den versicherungsrechtlichen Ausgleich berücksichtigt.

Hinsichtlich des Haftungsanteils der Klägerin kann vorliegend auch gegenüber dem Beklagten zu 1) als Fahrer nichts anderes gelten. Im Außenverhältnis zusammen im Haftungsverband mit der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherung kommt keine abweichende Haftung des Beklagten zu 1) als Fahrer in Betracht. Denn die Beklagte zu 2) wird zusammen mit dem Beklagten zu 2) gerade als Haftpflichtversicherung der Zugmaschine in Anspruch genommen. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten als Fahrer und Halter der Zugmaschine kann gegenüber beiden nur einheitlich im Rahmen einer gleichartigen Haftungsquote im Hinblick auf die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung bestehen.

Ein weitergehender haftungsrechtlicher Innenausgleich gemäß §§ 426, 440, 254 BGB zwischen der Klägerin als Halterin und dem Beklagten zu 1) als Fahrer des schädigenden Anhängers wird durch die Klägerin nicht gesondert konkret geltend gemacht, hierzu ist keine Darlegung der Klägerin erfolgt. Davon abgesehen ist zwar die Klägerin nur Halterin des Anhängers und den Beklagten zu 1) trifft das alleinige Verschulden an dem Verkehrsunfall. Jedoch hat die Klägerin - entgegen der Behauptung der Beklagten - dargelegt, dass der Beklagte zu 1) berechtigter Fahrer des Anhängers war. Gemäß der eigenen Darlegung der Klägerin hat der Beklagte zu 1) als Angestellter von T2 als Dienstleister der Firma T GmbH das Rangieren der geparkten Sattelauflieger aller Frachtführer übernommen, um einen reibungslosen Ablauf der Verladung zu gewährleisten, und hierbei auch berechtigt den Anhänger der Klägerin gefahren. Insoweit kommt eine Haftungsfreistellung der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 1) als Fahrer zumindest im Hinblick auf einfache Fahrlässigkeit in Betracht, da der berechtigte Fahrer davon ausgehen kann, dass grundsätzlich eine Haftpflichtversicherung zu seinen Gunsten als Fahrer besteht. Da hierzu eine Darlegung der Klägerin, auch zu einer etwaigen groben Fahrlässigkeit, nicht erfolgt ist, ergibt sich eine über die den Beklagten anzulastende Mithaftungsquote von 50 % hinausgehende Haftung des Fahrers des Anhängers gegenüber der Klägerin als Halterin des Anhängers im Innenverhältnis nicht.

3.

Die Klägerin kann danach insgesamt 50 % ihres Schadens ersetzt verlangen.

Der Klägerin sind Reparaturkosten in Höhe von 16.167,20 € netto entstanden.

Soweit die Klägerin Sachverständigenkosten in Höhe von 1.929,90 € verlangt, sind diese nicht ersatzfähig. Die Klägerin hat trotz der Monierung der Beklagten, dass eine Sachverständigenrechnung nicht vorgelegt worden ist, eine Sachverständigenrechnung nicht eingereicht und die Höhe der entstandenen Kosten auch nicht substantiiert dargelegt und belegt. Soweit im Verhandlungstermin ausgeführt worden ist, dass es sich insoweit um Eigenkosten der Klägerin gehandelt habe, wäre hierzu eine substantiierte Darlegung zu den Kosten und ihrer Ersatzfähigkeit erforderlich gewesen, die nicht erfolgt ist. Eigenkosten stellen grundsätzlich keine ersatzfähigen Sachverständigenkosten dar.

Soweit die Klägerin Vorhaltekosten für 38,5 Tage in Höhe von 150,00 €, insgesamt 5.775,00 €, beansprucht, sind nur Kosten in Höhe von insgesamt 3.420,00 € ersatzfähig. Die Beklagten haben Vorhaltekosten für 38 Tage zuerkannt. Nach dem Gutachten war nur eine Reparaturdauer von 26 Arbeitstagen erforderlich. Die Klägerin hätte daher substantiiert darlegen und unter Beweis stellen müssen, dass der Sattelzug insgesamt 38,5 Tage notwendigerweise in der Reparatur war und in dieser Zeit auch ein Nutzungsausfall entstanden ist. Hierzu ist eine Darlegung der Klägerin nicht erfolgt. Danach sind nur 38 Tage, die unstreitig sind, anzusetzen.

Hinsichtlich der Höhe der Vorhaltekosten hat die Klägerin auf das Bestreiten der Beklagten, dass nur Vorhaltekosten in Höhe von insgesamt 90,00 € täglich erforderlich sind, nicht näher dargelegt, dass Vorhaltekosten in Höhe von 150,00 € täglich anzusetzen sind, so dass nur die unstreitigen Vorhaltekosten in Höhe von 90,00 € täglich zu berücksichtigen sind.

Die Beschriftungskosten in Höhe von 213,00 € sowie in Höhe von 66,50 € sind unstreitig.

Außerdem ist eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € ersatzfähig.

Demgemäß sind der Schadensberechnung insgesamt 19.891,70 € zugrunde zu legen, wovon 50 % ersatzfähig sind, nämlich 9.945,85 €. Hierauf hat die Beklagte zu 2) bereits 9.912,60 € bezahlt, nämlich 50 % sämtlicher zuerkannter Positionen bis auf die Beschriftungskosten von 66,50 €. Damit besteht ein restlicher Ersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 33,25 €.

4.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen ab dem 28.02.2011 können nur bezüglich des mit Schreiben vom 19.01.2011 und der Mahnung vom 25.02.2011 geltend gemachten Betrages von 22.033,70 € verlangt werden, da nur bezüglich der darin angeführten Positionen Verzug vorlag. Hierin nicht enthalten waren die Beschriftungskosten in Höhe von 213,00 €. Diese wurden erst mit einer bis zum 27.01.2014 gesetzten Frist angemahnt, so dass Zinsen insoweit bezüglich des gerechtfertigten Betrages in Höhe von 106,50 € erst ab dem 28.01.2014 verlangt werden können.

Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten bezüglich des als Hauptforderung berechtigten Betrages in Höhe von 9.945,85 € gemäß §§ 286 Abs. 1, 281 BGB.

Soweit die Beklagten monieren, dass keine Rechnung vorliegt, betrifft das Erfordernis einer Rechnungsstellung gemäß § 10 RVG nur die Einforderbarkeit der Vergütung des Rechtsanwalts im Verhältnis zu seinem Mandanten. § 10 RVG gilt nicht für einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch (OLG München, 10 U 3928/09, Urt. v. 13.08.10).

Soweit die Zahlung der Rechtsanwaltskosten durch die Klägerin bestritten worden ist, ergibt sich ein Zahlungsanspruch der Klägerin auch unabhängig von einer Zahlung. Denn der Klägerin stand ein Freistellungsanspruch gem. § 257 BGB zu. Der Anspruch hat sich gem. § 250 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Aufl. 2014, § 250 Rn. 2). Eine hiernach grundsätzlich erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, da die Beklagten die Schadensersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert haben.

Dass eine Rechtsschutzversicherung der Klägerin besteht, die an ihrer Stelle die Forderung bezahlt hat, ist durch die Beklagten lediglich pauschal behauptet, jedoch nicht substantiiert dargelegt worden.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin im Mahnverfahren noch eine Forderung in Höhe von insgesamt 24.176,60 € geltend gemacht hat und hiervon mit dem Klagebegründungsschriftsatz vom 25.02.2014 einen am 17.02.2014 durch die Beklagte zu 2) gezahlten Betrag von 9.912,60 € in Abzug gebracht hat, stand nur noch eine Hauptsacheforderung von 14.264,- € in Streit. Insoweit liegt in dem durch die Klägerin erfolgten Abzug eine Erledigungserklärung, bezüglich derer im Hinblick auf den nur noch bezüglich des eingeschränkten Klageantrags gestellten Klageabweisungsantrags ebenfalls von einer Erledigungsklärung der Beklagten auszugehen ist. Die Kosten waren insoweit gem. § 91 a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen, da die diesbezügliche Forderung der Klägerin bei Klageerhebung berechtigt war. Die Erledigung ist nach Rechtshängigkeit am 06.02.2014 eingetreten. Die bezüglich der erfüllten Teilforderung bereits angefallenen Kosten haben daher die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen, woraus sich im Rahmen des Teilunterliegens gem. § 92 Abs. 1 ZPO die tenorierte Kostenquote ergibt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2014/I_5_O_49_14_Urteil_20140801.html - DE:LGBO:2014:0801.I5O49.14.00

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