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Wenn ein Gespann aus Zugmaschine und Anhänger einen Schaden verursacht und der Halter des Anhängers gleichzeitig Halter des geschädigten Zugfahrzeugs ist, ist im Rahmen eines haftungsrechtlichen Ausgleichs gemäß § 426 BGB i.V.m. § 254 BGB eine Mithaftung von 50 % zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der Fahrer der Zugmaschine gleichzeitig den Anhänger bewegt hat und der Schaden ausschließlich durch den Anhänger verursacht wurde, da der Fahrer auch dem Haftungsverband des Anhängers angehört. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |