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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen, wenn gelegentlich Cannabis konsumiert und dieser Konsum nicht vom Fahren eines Kraftfahrzeugs getrennt wird. Ein THC-Wert von 5,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist, dass der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann; auf konkrete Ausfallerscheinungen kommt es nicht an. Ein mehr als einmaliger Konsum ist als gelegentlich anzusehen, wobei die Schilderung eines behaupteten Erstkonsums konkret und glaubhaft sein muss, um nicht auf eine mehr als einmalige Drogenaufnahme zu schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |