|
Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 7,4 ng/ml übersteigt den Grenzwert von 1 ng/ml bei weitem und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Hierdurch hat der Fahrer bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Die Annahme von gelegentlichem Konsum ist gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen behaupteten Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |