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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlender Trennung zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Gelegentlicher Konsum ist gegeben, wenn der Konsument die Droge öfter als nur einmal, d. h. mindestens zweimal in voneinander unabhängigen Konsumakten zu sich nimmt. Ein zeitlicher Abstand von ca. 25 Monaten zwischen zwei Cannabiskonsumakten steht dem Merkmal der "Gelegentlichkeit" nicht entgegen, da ein erneuter Konsumakt einen Wiederholungsvorsatz ausdrückt und nicht als einmaliges Experimentieren gilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |