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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Eine Bindung an ein Strafurteil hinsichtlich der Kraftfahreignung besteht nicht, wenn das Strafurteil keine Ausführungen zur Fahreignung enthält oder unklar bleibt, ob das Strafgericht die Fahreignung eigenständig beurteilt hat. Ein beigebrachtes medizinisch-psychologisches Gutachten ist verwertbar, auch wenn die behördliche Anordnung zur Beibringung des Gutachtens eventuell bedenklich war, sofern sich der Betroffene der Begutachtung gestellt hat und das Gutachten der Behörde vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |