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Beschlüsse über die sachliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte nach § 48 VwGO sind gemäß § 83 Satz 2 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG unanfechtbar. Die sachliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 VwGO für Streitigkeiten, die den Betrieb von Verkehrsflughäfen betreffen, umfasst auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für einen Verkehrsflughafen, da ein enger rechtlicher und tatsächlicher Zusammenhang zwischen der Festlegung des Lärmschutzbereichs und dem Betrieb des Flughafens besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |