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Der Beginn eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a Abs. 1 StGB) ist nicht erst in dem Moment gegeben, in dem der Kraftfahrzeugführer bedroht wird, sondern bereits mit dem Herauswinken auf der Autobahn, wenn eine Polizeikontrolle vorgetäuscht wird. Fälle einer vorgetäuschten Polizeikontrolle unterscheiden sich von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände, da der Kraftfahrzeugführer bei Haltezeichen durch Polizeibeamte objektiv in einer Nötigungssituation ist und zur Folgeleistung verpflichtet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |