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Der Beginn des Angriffs im Sinne des § 316a Abs. 1 StGB ist bei einer vorgetäuschten Polizeikontrolle bereits mit dem Herauswinken des Kraftfahrzeugführers auf der Autobahn gegeben, da dieser sich objektiv in einer Nötigungssituation befindet und zur Befolgung von Haltezeichen verpflichtet ist. Dies unterscheidet sich substanziell von bloßen Vortäuschungen allgemein motivierender Umstände. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |