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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtmäßig, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert von 10 ng/ml geführt wurde, da dies die Annahme eines zeitnahen Konsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit rechtfertigt. Ein eventuelles Beweisverwertungsverbot wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt nach § 81a StPO im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren führt aufgrund der unterschiedlichen Schutzrichtungen nicht zur Unverwertbarkeit im fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren. Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist die fehlende Trennfähigkeit zwischen Konsum und Fahren, insbesondere wenn der Antragsteller auch gelegentlichen Konsum eingeräumt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |