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Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt vor, wenn das Berufungsgericht die Klage abweist, ohne dass der gerichtliche Sachverständige einen Beweisbeschluss, der die Auseinandersetzung mit einem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten und darin enthaltenen aktuellen Röntgenbefunden vorsieht, vollständig ausgeschöpft hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn der Sachverständige eine ergänzende Stellungnahme zu den aktuellen Befunden abgegeben hätte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |