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Die Erforderlichkeit einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für mehrsitzige Tandems auf öffentlichen Straßen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Objektive Anhaltspunkte hierfür können die technisch-konstruktive Bauart, die Ausstattung des Fahrzeugs und die Benutzungsweise im konkreten Einzelfall sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |