Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Münster v. 30.06.2014: Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für mehrsitzige Tandems (Party-Bikes) auf öffentlichen Straßen




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 30.06.2014 - 8 K 1591/13) hat entschieden:

   Die Erforderlichkeit einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis für mehrsitzige Tandems auf öffentlichen Straßen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird. Objektive Anhaltspunkte hierfür können die technisch-konstruktive Bauart, die Ausstattung des Fahrzeugs und die Benutzungsweise im konkreten Einzelfall sein.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung - Widmungsbeschränkungen


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Gründe:


Die Klage hat sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit den hilfsweise gestellten Anträgen keinen Erfolg.

I. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als Feststellungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Benutzung seiner Tandems mit 12, 14, 15 und 22 Sitzen auf den Straßen der Stadt N. keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf. Die von dem Kläger begehrte pauschalierte Feststellung ist nicht möglich. Vielmehr hängt die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Sondernutzung ist gemäß § 18 Abs. 1 StrWG NRW die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Sie bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde. Kein Gemeingebrauch und damit Sondernutzung liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt wird,

Ob die Benutzung der Tandems des Klägers mit 12, 14, 15 und 22 Sitzen auf öffentlichen Straßen einer Sondernutzungserlaubnis bedarf, hängt somit davon ab, ob die Fahrzeuge bei der Teilnahme am Verkehr aus Sicht eines objektiven Beobachters nach ihrem Erscheinungsbild eine andere oder überwiegend andere Funktion als die eines Verkehrsmittels erfüllen. Dann handelt es sich um eine verkehrsfremde Sache, deren Betrieb im öffentlichen Straßenraum nicht mehr vom Gemeingebrauch gedeckt ist, sodass eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist. Objektive Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob ein Fahrzeug oder Fortbewegungsmittel in einer anderen Funktion als in der eines Verkehrsmittels auf der Straße aufgebracht wird, kann etwa die technisch-konstruktive Bauart bieten. Darüber hinaus kommt es auch auf die Ausstattung des Fahrzeugs und die Benutzungsweise im konkreten Einzelfall an,

Das schließt die begehrte, weder auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkte noch deren Nutzung konkretisierende Feststellung aus.

Auch wenn die Tandems des Klägers ‑ anders als die sogenannten Bier-Bikes ‑ weder mit einer Musikanlage noch mit einer Theke versehen sind, können sie nicht nur zur Fortbewegung, sondern auch zur Durchführung einer Veranstaltung auf der Straße genutzt werden. Der Kläger bietet auf seiner Homepage seine Fahrzeuge gerade für "Geburtstage, Betriebsfeiern, Familienausflüge, Mai- oder Kegeltouren" zur Vermietung an. Dadurch wird deutlich, dass die Tandems auch dazu dienen sollen, Feierlichkeiten auf der Straße durchzuführen, bei denen die Fortbewegung nicht im Vordergrund steht, sondern das gesellige Beisammensein einschließlich des Genusses von alkoholischen und anderen Getränken.

II. Die Klage hat auch mit dem hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag keinen Erfolg. Die am 00.00.0000 gegenüber den Nutzern zweier Tandems des Klägers in der Nähe des T.------platzes von N. ergangene Stilllegungsverfügung war rechtmäßig.

Das Gericht geht davon aus, dass die mündliche Stilllegungsverfügung von Mitarbeitern der Beklagten zu 1. erlassen worden ist und die ebenfalls anwesenden Polizeibeamten lediglich im Wege der Amtshilfe tätig geworden sind. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge erfolgte die Stilllegung zwar durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes "zusammen mit der Polizei". Das Polizeipräsidium N. hat aber überzeugend deutlich gemacht, dass die Polizei in diesem Fall nicht in eigener Zuständigkeit tätig geworden ist.

Die Stilllegungsverfügung der Beklagten zu 1. beruhte auf § 22 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung anordnen, wenn eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt wird. Diese Voraussetzungen, unter denen hiernach ein Einschreiten in Betracht kam, lagen vor. Die Nutzung der beiden am 00.00.0000 in der Nähe des T.------platzes von N. von Mitarbeitern des Ordnungsdienstes der Beklagten zu 1. angehaltenen Tandems erfüllte den Tatbestand der Sondernutzung.

Die Tandems wurden nicht überwiegend zur Fortbewegung, sondern für die Durchführung einer Feier auf der Straße genutzt. Sie waren im Rahmen einer Betriebsfeier angemietet worden. Die Nutzer haben Bier mitgeführt und auf dem Tandem getrunken. Der Zweck der Nutzung bestand in erster Linie darin, in geselliger Runde auf der Straße eine Betriebsfeier durchzuführen. Die genutzten Fahrzeuge sind in besonderer Weise für die Durchführung einer geselligen Veranstaltung geeignet, weil die Nutzer nicht hintereinander, sondern in zwei Reihen nebeneinander quer zur Fahrrichtung sitzen.

Den Nutzern fehlte die erforderliche Sondernutzungserlaubnis, sodass die Beklagte zu 1. befugt war, die Weiterfahrt der Tandems zu untersagen um die straßenrechtswidrige Nutzung zu unterbinden. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehler der Beklagten zu 1. bei dem Erlass der Verfügung liegen nicht vor.

III. Die Klage hat auch mit dem zweiten hilfsweise gestellten Antrag keinen Erfolg. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 1. keinen Anspruch auf die Feststellung, dass das Befahren von öffentlichen Straßen mit einem 15-sitzigen Tandem durch Eltern und Kinder ohne Schmuck des Tandems und ohne den Konsum von Alkohol keiner straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf.

Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht beanspruchen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die im Antrag beschriebene Nutzung seines 15-sitzigen Tandems bei Anwendung der oben genannten Grundsätze über den Gemeingebrauch der Straße hinausgeht und eine erlaubnispflichtige Sondernutzung darstellt. Das 15-sitzige Tandem des Klägers ist aufgrund seiner Baurt auf die Durchführung von Feierlichkeiten auf der Straße angelegt, indem die Nutzer des Tandems in zwei Reihen quer zur Fahrtrichtung sitzen und dadurch eine ungestörte Kommunikation ermöglicht wird. Auch wenn während der Fahrt kein Alkohol konsumiert wird, das Fahrzeug nicht geschmückt ist und Kinder anwesend sind, kann mit dem Tandem eine Feier auf der Straße durchgeführt werden, die mit dem Gemeingebrauch nicht mehr vereinbar ist. Ob eine Sondernutzung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die im Antrag genannten Begleitumstände sind nicht in ausreichender Weise konkretisiert, um den Charakter der Nutzung beurteilen zu können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_muenster/j2014/8_K_1591_13_Urteil_20140630.html - DE:VGMS:2014:0630.8K1591.13.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum