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Ein Reisebusfahrer ist gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 StVO verpflichtet, einem Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn (oder nur Blaulicht, wenn das Verkehrsaufkommen das Martinshorn nicht notwendig erscheinen lässt) sofort freie Bahn zu schaffen. Eine starke Bremsung stellt in einer solchen Verkehrssituation keine Pflichtverletzung dar, wenn die Verkehrslage dies erfordert. Der Fahrgast trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Fahrer sich nicht verkehrsangemessen verhalten und grundlos eine Vollbremsung durchgeführt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |