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Ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 StVG i.V.m. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FeV kann auch dann als geführt gelten, wenn der Bewerber selbst keinen Pass vorlegt, seine Identität aber aufgrund der ausländerrechtlichen Aktenlage und der Annahme der Ausländerbehörde, dass die Personalien geklärt sind, feststeht. Verbleibende Zweifel an den Personalien müssen in einem fahrerlaubnisrechtlichen Verfahren als unbeachtlich angesehen werden, wenn die Identität hinreichend geklärt ist, um den Schutzzweck des Identitätsnachweises zu erfüllen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |