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Ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, ist im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt, wofür bereits eine Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert im Blutserum von mindestens 1,0 ng/ml ausreicht. Von einem zumindest wiederholten (gelegentlichen) Konsum ist auszugehen, wenn THC nach einem Konsum nachweisbar ist, der nach Angaben des Betroffenen über 24 Stunden zurücklag, da die Nachweisbarkeitsdauer nach einem Einzelkonsum kürzer ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |