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Die Anwendung des § 7 StVG ist gemäß § 8 Nr. 2 StVG ausgeschlossen, wenn der Verletzte beim Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Dies ist der Fall, wenn sich der Kläger der Betriebsgefahr des Fahrzeugs freiwillig ausgesetzt hat, indem er auf vereister Straße versucht hat, dieses anzuschieben. Die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 StVG sind auch bei gebotener enger Auslegung erfüllt, wenn der Kläger sich auf einer vereisten Straße und an einer Steigung hinter das Fahrzeug begeben und versucht hat, dieses anzuschieben, wodurch er der Betriebsgefahr in deutlich stärkerem Maße ausgesetzt war als die Allgemeinheit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |