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Der Kläger ist wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug zurückgetreten, weil das Fahrzeug bei Gefahrübergang einen Rechtsmangel aufwies (§§ 435, 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1 BGB). Ein solcher Rechtsmangel liegt in der fortbestehenden Ausschreibung des Fahrzeugs zur Fahndung im SIS durch die italienischen Behörden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |