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Die alleinige Verantwortlichkeit für einen Verkehrsunfall liegt beim Kläger, wenn dieser verbotswidrig den rechten Seitenstreifen einer Autobahn zum Überholen benutzt und dabei gegen § 1 Abs. 2 StVO sowie § 5 StVO verstößt. Das grob verkehrswidrige Verhalten des Klägers überwiegt in einem solchen Maße, dass eine etwaige Unaufmerksamkeit des Beklagten, der beim Rechtsausscheren nicht mit Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen rechnen musste, vollständig zurücktritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |