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Bei Cannabiskonsum ist die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV gerechtfertigt, wenn konkrete tatsächliche Verdachtsmomente dafür vorliegen, dass der Betroffene den Konsum von Cannabis und die aktive Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig trennt oder durch den Konsum ständig fahreignungsrelevante Leistungsdefizite vorhanden sind. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr ist kein hinreichendes Verdachtselement. Wird ein zu Recht angeordnetes Gutachten nicht vorgelegt, darf gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |