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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, insbesondere bei gelegentlichem Cannabiskonsum ohne Trennung von Konsum und Fahren (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV) oder bei Konsum von Amphetamin (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV). Schon der einmalige Konsum harter Drogen schließt die Kraftfahreignung aus. Eine Behauptung unbewusster Drogenaufnahme ist nur bei nachvollziehbarer und plausibler Darlegung beachtlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |