|
Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ungeeignet ist insbesondere, wer gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss beweist, dass der Fahrer nicht zwischen Konsum von Cannabis und Fahren trennen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |