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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt hat (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Ein fehlendes Trennungsvermögen liegt vor, wenn ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss mit einem THC-Wert über 1 ng/ml geführt wird. Die Annahme gelegentlichen Konsums ist gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einen behaupteten Erstkonsum nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |