Das Verkehrslexikon

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Landgericht Krefeld v. 16.07.2013: Unzulässige Verwechslung von Mietwagen- und Taxenverkehr in der Werbung




Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 16.07.2013 - 12 O 118/12) hat entschieden:

   Die Werbung eines Mietwagenunternehmens ist wettbewerbswidrig gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn sie unter textlicher und bildlicher Verwendung des Schlüsselbegriffs Taxi auch für den Mietwagenstandort wirbt und damit zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen kann. Es darf keine Fehlvorstellung entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Dies ist relevant, da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich gemacht werden muss.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
My Taxi - Taxi-Werbung
und
Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer
und
Stichwörter zum Thema Werbung
und
Stichwörter zum Thema Mietwagen


Tenor:

Der Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel gem. § 890 ZPO (Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung "U N D" als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch in der Sache begründet. Der Verfügungsbeklagte hat es gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung "U N D" als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Der Beklagte hat wiederholt Zeitungsanzeigen geschaltet, in denen er unter anderem für seinen Standort U, an dem er nur über Mietwagenkonzessionen verfügt, mit der Bezeichnung "U N D" wirbt, wobei in den Anzeigen auf einem Lichtbild, das den Standort U zeigt, auch ein Taxi zu sehen ist (vgl. die Anzeigen im F-U am Sonntag vom 21.10.2012, Bl. 14 d.A., vom 04.11.2012, Bl. 13 d.A. und vom 11.11.2012, Bl. 12 d.A.).

Diese Werbung des Beklagten ist wettbewerbswidrig, weil er mit dieser Werbung unter der textlichen und bildlichen Verwendung des Schlüsselbegriffs Taxi auch für seinen Mietwagenstandort U wirbt. Dies verstößt gegen die Regelung in § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG. Danach darf die Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen, das Bereithalten des Mietwagens sowie Werbung für den Mietwagenverkehr weder allein noch in ihrer Verbindung geeignet sein, zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr zu führen. Diese unzulässige Verknüpfung wird hier aber in den streitgegenständlichen Anzeigen hergestellt, weil der durchschnittliche Verbraucher angesichts der Gestaltung der Anzeigen einem Irrtum darüber unterliegen kann insbesondere was eine öffentlich-rechtliche Zulassung der beworbenen Fahrzeuge als Taxen betrifft. Bei der hier vorliegenden Werbung für den Mietwagenbetrieb des Beklagten in U kann es zu einer Verwechselung mit dem Taxenverkehr kommen. Es kann die Fehlvorstellung bei dem Leser der Anzeige entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Diese Gefahr der Irreführung reicht aus.

Da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich gemacht werden muss, ist diese Fehlvorstellung auch relevant. Das macht insbesondere die Bestimmung des § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG deutlich. Sie bezweckt gerade, den mit besonderen Pflichten verbundenen Betrieb des Taxenverkehrs in gewissem Umfang vor der Konkurrenz des weniger belastenden Mietwagenverkehrs zu schützen. Beide Betriebsarten sollen deshalb streng auseinandergehalten werden. Es drohen Wettbewerbsverzerrungen, wenn die angesprochenen Verbraucher den Mietwagenverkehr nicht mehr ausreichend vom Taxenverkehr unterscheiden können (vgl. zum Vorstehenden nur OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2012, Aktenzeichen I-4 U 12/12, in NRW-E; BGH in NJW-RR 2013, 606; BGH in NJW 2012, 1963).

Bei dieser Sachlage ist die von dem Verfügungskläger, einem gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anspruchsberechtigten Berufsverband, beantragte einstweilige Verfügung, die nach dem Vortrag des Verfügungsklägers ausschließlich auf den Standort U der Beklagten beziehen soll, antragsgemäß zu erlassen. An ihrer abweichenden Beurteilung in den Beschlüssen vom 30.11.2012 und 11.03.2013 hält die Kammer auf Grund der vorstehend dargestellten Erwägungen nicht fest.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung ist sofort vollstreckbar, ohne das es eines besonderen Ausspruchs bedarf (vgl. dazu Zöller-Vollkommer, ZPO 29. Auflage, § 929 Rn 1).

Streitwert: 15.000,00 Euro

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/lg_krefeld/j2013/12_O_118_12_Urteil_20130716.html - DE:LGKR:2013:0716.12O118.12.00

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