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Die Werbung eines Mietwagenunternehmens ist wettbewerbswidrig gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 5 PBefG, wenn sie unter textlicher und bildlicher Verwendung des Schlüsselbegriffs Taxi auch für den Mietwagenstandort wirbt und damit zur Verwechslung mit dem Taxenverkehr führen kann. Es darf keine Fehlvorstellung entstehen, die Mietwagen wären Taxen. Dies ist relevant, da der Unterschied von Mietwagen und Taxen schon zum Schutz der Mitbewerber, die ausschließlich oder vorwiegend Taxen anbieten, deutlich gemacht werden muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |