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Es fehlt an der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG, wenn lediglich Merkmale eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer) gespeichert sind, die eine Person nicht unmittelbar bestimmen und deren Bestimmung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (z.B. Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt) möglich wäre. Selbst bei Annahme eines Personenbezugs ist die Speicherung solcher Fahrzeugdaten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn sie dem berechtigten Interesse der Versichertengemeinschaft zur Aufdeckung von Versicherungsbetrug dient und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Speicherung vorliegt, da die Daten keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Person zulassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |