Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Düsseldorf v. 26.06.2013: Zur Löschung von Fahrzeugdaten in einem Versicherungsinformationssystem bei fehlendem Personenbezug




Das Amtsgericht Düsseldorf (Urteil vom 26.06.2013 - 23 C 1351/13) hat entschieden:

   Es fehlt an der Speicherung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 BDSG, wenn lediglich Merkmale eines Kraftfahrzeugs (Kfz-Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer) gespeichert sind, die eine Person nicht unmittelbar bestimmen und deren Bestimmung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand (z.B. Anfrage beim Kraftfahrtbundesamt) möglich wäre. Selbst bei Annahme eines Personenbezugs ist die Speicherung solcher Fahrzeugdaten gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn sie dem berechtigten Interesse der Versichertengemeinschaft zur Aufdeckung von Versicherungsbetrug dient und kein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen am Ausschluss der Speicherung vorliegt, da die Daten keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Person zulassen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 07.06.2013

durch die Richterin am Amtsgericht D

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung. Eine Meldung ist bereits erfolgt. Eine nochmalige Meldung ist nicht zu befürchten. Aber auch ein Anspruch auf Löschung der Daten und infolgedessen auch ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist nicht gegeben.

Insbesondere steht dem Kläger kein Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG zu. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn es sich um eine unzulässige Speicherung handelt.

Es fehlt bereits an der Speicherung personenbezogener Daten des Klägers im Sinne des § 3 BDSG. Solche Daten liegen nur dann vor, wenn sie sich auf eine konkrete bestimmte Person oder jedenfalls auf eine bestimmbare Person beziehen. Die hier beklagtenseits benannten Daten nennen keine, die unmittelbar den Kläger bestimmen. Er ist weder mit seinem Name noch mit sonstigen persönlichen Merkmalen gespeichert. Gespeichert sind lediglich Merkmale des von ihm im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gehaltenen Krads.

Diese ermöglichen aber nicht, seine Person zu bestimmen, so dass es auch an Daten einer bestimmbaren Person mangelt.

Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen des AG Kassel, Urteil vom 07.05.2013, Az. 435 C 584/13 an, das ausführt:

"Die Bestimmbarkeit einer Person liegt dann vor, wenn die speichernde Stelle mittels der bei ihr vorhandenen Kenntnisse, Mittel, Möglichkeiten und verfügbaren Hilfsmitteln ohne unverhältnismäßigen Aufwand den Bezug zur gesuchten Person herstellen können (Gola/Schomerus, § 3 BDSG Rn. 10). Daran fehlt es hier. Gespeichert sind ein Kfz-Kennzeichen ( … ) sowie die Fahrzeugidentifikationsnummer. Vorliegend fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten, dass die Beklagte oder die im Antrag genannte Firma, die das mit den Daten versehene Informationssystem betreibt, in der Lage wären, mit eigenen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln daraus den Kläger als Halter zu rekonstruieren. Jedenfalls hat der Kläger nicht dargetan, dass dies möglich sein soll. Das Gericht verkennt nicht, dass mit diesen Daten über das Kraftfahrtbundesamt oder die örtliche Kfz-Zulassungsstelle weitere Daten zu erfragen sind. Dies erfordert jedoch einen Zusatzaufwand und bei den genannten Stellen die Darlegung des die Abfrage erlaubenden besonderen Interesses. Hierbei handelt es sich nicht mehr um einen nicht unverhältnismäßigen Aufwand (a.A. scheinbar AG Coburg, Urteil v. 07.11.2012 - 12 C 179/12, jedoch ohne nähere Begründung). Ein solcher läge nur dann vor, wenn zwanglos etwa Haltername oder -anschrift aus der Datenbank heraus ermittelt werden könnten. Daran fehlt es hier aber erkennbar. Es müsste nämlich eine Anfrage bei einer weiteren Person in Gestalt einer Behörde gestellt werden.

Selbst wenn man insoweit anderer Ansicht ist, ergibt sich gleichwohl kein Löschungsanspruch zugunsten des Klägers. Denn es liegt keine unzulässige Speicherung vor, da diese in der konkreten Ausformung erlaubt im Sinne des § 4 BDSG ist. In § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG findet sich nämlich eine hinreichende Grundlage für die Speicherung der konkreten Fahrzeugdaten. Danach ist die Speicherung personenbezogener Daten zum Zweck der Übermittlung dann zulässig, wenn kein Grund zur Annahme schutzwürdige Interesse des Betroffenen am Ausschluss von Erhebung und Speicherung vorliegt. So ist es hier.

Die Beklagte und die hinter ihr stehende Betreiberin des … haben ein berechtigtes Interesse daran, die erhobenen Daten zu speichern und gegebenenfalls angeschlossenen Versicherungsunternehmen weiterzuleiten. Denn das System dient dem Interesse der Versichertengemeinschaft. Mithilfe der solchermaßen gespeicherten Daten können nämlich Fälle leichter bearbeitet werden, in denen eine unberechtigte Inanspruchnahme von Kfz-Haftpflicht- bzw. -Kaskoversicherungen in Frage steht, nachdem ein Schadensfall lediglich fiktiv, d.h. ohne Vorlage einer konkreten Reparaturkostenrechnung reguliert worden ist. Dabei kommt es nicht auf die Person des Halters am, sondern auf das Fahrzeug an sich, um ermitteln zu können, ob dieses bereits einmal einem vergleichbaren Schaden zuvor erlitten hat. Ein schutzwürdiges Interesse des betroffenen Fahrzeughalters vermag das Gericht indessen nicht zu erkennen. Denn es fehlt an den hierfür erforderlichen konkreten Anhaltspunkten, die Grund zur Annahme dafür liefern, dass die Speicherung der Daten den Rechtskreis der betroffenen Person, hier des Klägers, beeinträchtigen könnte (vgl. Gela/Schomerus, § 29 BDSG Rdnr. 10, 12).

Bei der Ermittlung eines solchen Interesses sind sowohl die Zwecke der Speicherung als auch Inhalt und Aussagekraft der erhobenen Daten zu berücksichtigen. In Ansehung des oben geschilderten Zweckes der Speicherung ist jedenfalls der von der Beklagten mitgeteilte gespeicherte Datensatz nicht zu beanstanden. Ausweislich des unbestritten gebliebenen Ausdruckes des Datensatzes gemäß Bl. 91 d.A. finden sich dort nur die Fahrzeugdaten sowie Meldegrund und -datum. Zwar ist auch eine Person genannt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um den Kläger, sondern um denjenigen Versicherungsnehmer, der die Versicherungsleistung veranlasst hat, sowie um die Angabe zu der in Anspruch genommenen Versicherungssparte (hier der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung). Dies bedeutet, dass der Aussagekraft des Datensatzes keine Bedeutung im Hinblick auf die Person des Klägers zuzumessen ist. Denn Informationen in Bezug auf seine Person sind daraus nicht ablesbar. Insbesondere lässt sich nicht ablesen, wie sich der Kläger als Geschädigter des konkreten Unfalles in der Vorvergangenheit in Bezug auf Kraftfahrtversicherung aller Sparten verhalten hat. Gleiches gilt dann, wenn das Fahrzeug erneut bzw. wiederholt in diesem System registriert werden sollte.

Die Speicherung dieses Datensatzes erweist sich auch als angemessen und verhältnismäßig. Denn den dem … angeschlossenen Versicherungsunternehmen wird, wie bereits ausgeführt, die Bearbeitung besonders auffälliger Schadensfälle damit erleichtert, insbesondere im Hinblick auf Fälle, in denen der Verdacht betrügerischen Verhaltens durch mehrfache Abrechnung ein- und desselben Schadens eine Rolle spielt. Steht aber ein solches Verhalten eines Anspruchstellers zur Debatte kann er nicht für sich datenschutzrechtliche Bestimmungen reklamieren, weil er sich der dann selbst möglicherweise rechtswidrig verhalten hat oder zumindest ein solcher Verdacht auszuräumen ist (im Ergebnis wie hier AG Coburg a.a.O.).

Der in der Literatur geäußerten Auffassung, mit Hilfe eines solchen Systems könne das Datenschutzrecht ausgehebelt und faktisch eine "schwarze Liste" für unerwünschte Risiken in der Versicherung geschaffen werden (so z.B. Riemer, ZRP 2009, S. 111), vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Denn im Falle einer Neuversicherung des Betroffenenfahrzeuges könnte selbst dann, wenn entgegen den vorgelegten Statuten des … ein Versicherungsunternehmen bei der Risikoprüfung den Datensatz abrufen würde, daraus kein Erkenntnis gewonnen werden, das Auswirkungen auf die Beurteilung des Risikos hätte. Denn der Fahrzeughalter ist nicht als Schadensverursacher registriert. Im konkreten Fall ist dies nämlich der Unfallgegner des Klägers. Bei der genannten Auffassung dürfte es sich deswegen um eine rein spekulative Vermutungen handeln."

Für den hier zu entscheidenden Fall gilt nichts anderes. Zwar handelt es sich um den Fall der Inanspruchnahme einer Kaskoversicherung. Anhaltspunkte, dass der Kläger als Person genannt wurde, bestehen nicht.

Dem Kläger steht daher kein Löschungsanspruch zu. Fehlt es an einer Anspruchsgrundlage im Datenschutzrecht, so fehlt es auch an anderen Anspruchsgrundlagen, aus denen sich der vom Kläger geltend gemachte Löschungsanspruch ergibt. Denn die datenschutzrechtlichen Normen stellen insbesondere gegenüber deliktischen Ansprüchen die spezielleren Vorschriften dar, die die anderweitigen Normen insoweit verdrängen.

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 3.000,00 Euro.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2013/23_C_1351_13_Urteil_20130626.html - DE:AGD:2013:0626.23C1351.13.00

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