|
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens verurteilt, der der Klägerin durch die Bezahlung von Scheinrechnungen für tatsächlich nicht erbrachte Leistungen entstanden ist. Die Schäden resultierten aus einem System von Zuwendungen und Scheingeschäften, bei dem Mitarbeiter der Klägerin mit den Beklagten kollusiv zusammenwirkten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |