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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 und Abs. 5 FeV). Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis entfällt die Fahreignung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Konsum und Fahren trennt (Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV). Mangelndes Trennungsvermögen ist erwiesen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der wegen der gemessenen THC-Konzentration (ab 1,0 ng/ml im Blutserum) anzunehmenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teilnimmt; die Fahrerlaubnis kann dann gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entzogen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |