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Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum, kann angenommen werden, wenn zwischen einem eingeräumten Konsumakt und einer Verkehrskontrolle mit positivem THC-Wert mehr als sechs Stunden liegen, was auf einen zweiten Konsumakt innerhalb der sechs Stunden vor der Blutentnahme schließen lässt. Grundsätzlich rechtfertigt bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels den Schluss auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Umstände eines behaupteten Erstkonsums nicht konkret und glaubhaft darlegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |