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Oberverwaltungsgericht NRW v. 12.06.2013: Gerichtliche Kontrolle und Neubewertung von Fachkundeprüfungen für Güterkraftverkehrsunternehmen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 12.06.2013 - 14 A 1600/11) hat entschieden:

   Ein Anspruch auf erneute Bescheidung einer Fachkundeprüfung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs besteht, wenn die Bewertung der Prüfungsfragen teilweise fehlerhaft ist, da eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf. Grundlage für die gerichtliche Kontrolle einer berufsbezogenen Prüfungsentscheidung ist die Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist; die Prüferbewertung muss eigenständig erfolgen und darf Bewertungen Dritter grundsätzlich nicht als verbindlich hinnehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Tenor:

Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das Berufungsverfahren eingestellt.

Das angegriffene Urteil im Übrigen wird geändert:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 17. Februar 2010 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2010 verpflichtet, über die Bewertung der Prüfung der Klägerin zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraftverkehrs vom 8. bzw. 10. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Soweit die Klägerin - hinsichtlich der von ihr begehrten Verpflichtung der Beklagten die Fachkundeprüfung mit der Gesamtnote "bestanden" zu bewerten - die Berufung konkludent zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren einzustellen.

Im Übrigen ist die zulässige Berufung begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung ihrer Fachkundeprüfung vom 08./10. Februar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts; der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

Dem Bescheidungsanspruch der Klägerin steht insoweit nicht entgegen, dass die Grundlagen für die Bewertung der Prüfungsentscheidung unwirksam wären. Nach § 4 Abs. 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr in der bis zum 30. Dezember 2011 geltenden Fassung - GBZugV a. F. - bzw. § 8 Abs. 1 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung zur Führung von Unternehmen des Güterkraft- und des Straßenpersonenverkehrs der Beklagten vom 23. November 2000 - PrO - sind Grundlage für die Prüfungsentscheidung die vergebenen Punkte. § 4 Abs. 4 GBZugV a. F. bzw. § 8 Abs. 3 PrO sehen weiter vor, dass die Prüfung nur bestanden ist, wenn mindestens 60% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht sind. Diese in § 4 Abs. 4 GBZugV a. F. bzw. § 8 Abs. 3 PrO normierte absolute Bestehensgrenze ist aber unbedenklich, da es hier nicht um ein Multiple-Choice-Verfahren geht bzw. weil jedenfalls kein "reines" Multiple-Choice-Verfahren durchgeführt wurde.

Die Bewertung der Fachkundeprüfung hinsichtlich der Punktevergabe für Fragen I 15) und 27) ist teilweise fehlerhaft. Grundlage für die gerichtliche Kontrolle einer berufsbezogenen Prüfungsentscheidung ist die Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist.

Die berufsbezogene Prüfungsentscheidung in dieser Fassung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der die Verwaltungsgerichte folgen, mit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - von den Gerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen.

Dies gilt für alle fachlichen Fragen, die Gegenstand der Prüfung sind. Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum. Andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden.

Bei prüfungsspezifischen Wertungen verbleibt der Prüfungsbehörde aber ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist zu überprüfen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2004 - 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375 (1377), vom 10.10.1994 ‑ BVerwG 6 B 73.94 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338, vom 13.3.1998 ‑ 6 B 28.98 -, juris, Rn. 5, und vom 2.6.1998 - 6 B 78.97 -, juris, Rn. 4, sowie Urteil vom 16.3.1994 ‑ 6 C 5.93 -, NVwZ-RR 1994, 582 (583).

Zu den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen gehört auch, dass die Prüferbewertung eigenständig zu erfolgen hat. Insbesondere darf ein Prüfer Bewertungen Dritter grundsätzlich nicht als verbindlich hinnehmen.

Nach diesen Maßgaben ist die Bewertung der Frage I 15) zu beanstanden. Sie ist teilweise willkürlich, da nicht mehr nachvollziehbar. Nach der Überdenkungsentscheidung der Prüfungskommission vom 1. September 2010 fielen die von der Klägerin genannten Antworten (mit Ausnahme der Antwort "Bürgschaft") unter den Oberbegriff "Entgegennahme einer beweglichen Sache". Daher habe es hier nur einen Punkt gegeben. Indes haben die gegebenen Antworten nichts bzw. nur entfernt nichts mit der "Entgegennahme einer beweglichen Sache" zu tun:

Als Sicherungsmittel können die Forderungen aus einem Bausparvertrag abgetreten bzw. verpfändet werden. Diese Rechtakte sind aber ohne die Übergabe oder die Entgegennahme der Papiere, die diese Forderungen ausweisen, wirksam. Entsprechendes gilt für die Forderungen aus einer Lebensversicherung. Zwar kann bei einer Lebensversicherung der Versicherungsschein auf den Inhaber lauten, es handelt sich aber nur um ein qualifiziertes Legitimationspapier nach § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - (§ 4 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes). Die Übertragung erfolgt durch Forderungsabtretung. Das Recht am Papier folgt dann gemäß § 952 BGB dem Recht aus dem Papier. Mit "Entgegennahme einer beweglichen Sache" hat also eine Kreditsicherung durch Sicherungsabtretung oder Verpfändung der Versicherungsforderung allenfalls insofern zu tun, als in der Konstellation eines Inhaberversicherungsscheins der Kreditgeber auf Übergabe des Versicherungsscheins bestehen sollte, um die Möglichkeit einer schuldbefreienden Zahlung an den Inhaber zu verhindern und eine eigene Forderungseinziehung zu ermöglichen.

Vgl. Hüffer in Münchener Kommentar zum BGB, Bd. 5, 4. Aufl., Vor § 793 Rn. 18.

Bei der Übergabe eines Kraftfahrzeug-Briefes geht es ebenfalls nur am Rande um die "Entgegennahme einer beweglichen Sache". Ein Kraftfahrzeug kann zwar als Sicherungsmittel dadurch dienen, dass es zur Sicherung übereignet wird. Eine Übergabe des Kraftfahrzeugs selbst erfolgt dabei grundsätzlich aber nicht, da sonst der Sicherungsgeber das Kraftfahrzeug nicht mehr nutzen könnte. Die Übergabe des Kraftfahrzeug-Briefes dient in diesem Fall allein dazu, den gutgläubigen Erwerb durch einen Dritten nach § 932 BGB auszuschließen. Bei der Verpfändung eines Kraftfahrzeugs wird dieses - grundsätzlich - selbst an den Gläubiger übergeben, § 1205 BGB. Auf einer Brief-Übergabe wird der Gläubiger nur deshalb bestehen, da er ansonsten ggf. als bösgläubig anzusehen wäre (§ 1207 BGB). Auch die Abtretung bzw. Verpfändung von Forderungen aus einem Anlagefonds hat mit der Übergabe oder Entgegennahme einer beweglichen Sache grundsätzlich nichts zu tun. Allein für den Sonderfall des Inhaberanteilsscheins nach § 33 Abs. 1 Satz 2 des Investmentgesetzes kommt eine Übertragung oder Verpfändung der Forderung durch Einigung und Übergabe des Papiers in Betracht.

Unerheblich ist dass die Beklagte im Klage- und Berufungsverfahren versucht hat, die Bewertung der Antworten "Lebensversicherung, Bausparvertrag, Anlagefonds, Fahrzeugbrief" mit insgesamt nur einem Punkt anders zu rechtfertigen. Grundlage für die Prüfungsentscheidung ist die Prüfungsentscheidung in der Fassung, wie sie ihr von den Prüfern - und nicht von der Beklagten - gegeben worden ist. Entsprechendes gilt, soweit - möglicherweise - der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine entsprechende - andere - Rechtfertigung der Prüfungsentscheidung vorgetragen hat. Denn dem Prüfungsausschuss gehört nicht nur der Vorsitzende an, sondern auch die Beisitzer, die gleiches Stimmrecht haben (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 PrO).

Zu beanstanden ist auch die Bewertung der Frage I 27). Richtig ist nur, dass der Wegfall von Spesen keine Antwortalternative ist, da der Wegfall von Spesen nach Verunfallung des Kraftfahrzeugs ggf. ohnehin erfolgt und daher nicht als Schadensminderungsmaßnahme angesehen werden kann. Soweit im Übrigen ("den ausfallenden Mitarbeiter woanders einsetzen, den Lohn des Mitarbeiters wird verkürzt") beanstandet wurde, dass die Antworten nicht den vorgegebenen Lösungen entsprochen hätten bzw. dass von den erwarteten Lösungen (z. B. Anmietung eines Ersatzfahrzeugs, Reparatur außerhalb der Einsatzzeit, Einholen von Angeboten verschiedener Werkstätten) keine erwähnt worden sei, liegt ein Verstoß gegen das Gebot der eigenständigen Prüferbewertung vor. Es war Aufgabe der Prüfer, die Antworten der Klägerin eigenständig zu bewerten und sie nicht nur daraufhin abzugleichen, ob sie den erwarteten Lösungen entsprachen.

Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Antwort "den ausfallenden Mitarbeiter woanders einsetzen" grundsätzlich vertretbar gewesen sein dürfte. Bei den hier in Rede stehenden gewerblich genutzten Kraftfahrzeugen wird der Nutzungsausfallschaden nach dem entgangenen Gewinn berechnet (§ 252 BGB). "Entgangener Gewinn" sind alle Vermögensvorteile, die im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses noch nicht zum Vermögen des Verletzten gehörten, die ihm ohne dieses Ereignis aber zugeflossen wären.

Vgl. z. B. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl., § 249 Rn. 47 und § 252 Rn. 1; Schubert, in: Bamberger/Roth, BGB, 3. Aufl., § 249 Rn. 31 und § 252 Rn. 3.

Im Rahmen des entgangenen Gewinns ist eine Vorteilsausgleichung durchzuführen. Zu dieser Vorteilsausgleichung gehört auch, dass der Geschädigte sich den Vorteil anrechnen lassen muss, der ihm ggf. dadurch entsteht, dass er infolge des Schadensereignisses einen fest angestellten und nunmehr verfügbaren Mitarbeiter hat. Dieser Vorteil ist jedenfalls dann im Rahmen des Vorteilsausgleiches relevant, wenn für diesen Mitarbeiter Aufgaben zu Verfügung stehen, mit denen der Geschädigte ihn betraut bzw. betrauen kann, was ihm nach den Grundsätzen der Schadensminderung obliegt.

Vgl. Schäpe/Heberlein, in: Himmelreich/Halm, Kfz-Schadensregulierung, Loseblatt Stand Dezember 2012, Rn. 1642; Klimke, VersR 1972, 903 (909).

Nicht zu beanstanden ist hingegen die Bewertung der Frage I 18). Diese Frage konnte sinnvoll nur dahingehend ausgelegt werden, dass nach unterschiedlichen Aufwendungen, die in die allgemeinen Verwaltungskosten gerechnet werden, gefragt wurde. Ansonsten hätte es der Prüfling in der Hand, durch bloße Aneinanderreihungen die volle Punktzahl zu erlangen (z. B.: Bleistiftkosten, Spitzerkosten, Radiergummikosten u. s. w.). Durch solche Aneinanderreihungen können aber die fachlichen Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlich sind (vgl. § 3 GBZugV a. F.) nicht gezeigt werden. Daher liegt es innerhalb des prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraums, dass die Antworten der Klägerin "Papierkosten/Schreibmaterial" und "Druckerkosten/Patronen" als zur Aufwendungsart "Büromaterial" gehörig mit nur einem Punkt bewertet wurden.

Auch die Bewertung der Frage I 30) ist fehlerfrei. Frei von Rechtsmängeln haben die Prüfer darauf abgestellt, dass die "Standortanalyse" als Teilbereich der "Marktanalyse" (die von der Klägerin ebenfalls nicht genannt worden sei) nur mit 0,5 Punkten bewertet worden ist. Insbesondere konnte die Frage I 30) nur sinnvoll dahingehend ausgelegt werden, dass nach unterschiedlichen Analysen für die Erstellung einer Marketingkonzeption auf einem einheitlichen Abstraktionsniveau gefragt wurde. Denn ansonsten hätten es die Prüflinge in der Hand gehabt, durch unterschiedliche Unteranalysetypen die volle Punktzahl zu erlangen (siehe oben). Auch der Sache nach ist eine Standortanalyse für eine Marketingkonzeption von beschränkter Bedeutung, deutlich maßgeblicher ist einer Marktanalyse. Der Verweis auf Helf-Marks, a. a. O., S. 39 hilft der Klägerin nicht weiter, da an der genannten Stelle nicht nach den unterschiedlichen Analysen für eine Marketingkonzeption gefragt wird.

Endlich war auch die Bewertung der Frage II 10b) nicht zu beanstanden. Zu Recht haben die Prüfer darauf abgestellt, dass sich bereits aus der Fragestellung ergeben habe, dass definitiv eine Überladung vorgelegen habe. Das folgte aus der Formulierung "Es wird" und "festgestellt" (und nicht etwa z. B.: "Die zuständige Behörde misst einer Überladung von 20%"). Das Bestehen der Überladung konnte im Rahmen der Antwort nicht mehr in Frage gestellt werden.

Im Hinblick auf die teilweise fehlerhafte Bewertung der Fragen I 15) und 27) war der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten. Zwar scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung aus, wenn ein Bewertungsfehler nicht kausal ist. Dem Gericht ist es jedoch verwehrt, die möglichen Auswirkungen des festgestellten Prüfungsfehlers dergestalt zu verneinen, dass es dabei selbst eine Bewertung abgibt.

So kann dass Gericht hinsichtlich der Fragen I 15) und 27) nicht entscheiden, ob der Klägerin jeweils 1, 2 oder 3 Mehrpunkte zustehen. Jedenfalls bei der Zubilligung von insgesamt 6 Mehrpunkten hätte die Klägerin aber die Prüfung - bei Zugrundelegung aller Berechnungsmethoden, die für den Fall der Eliminierung von fehlerhaften Prüfungsfragen bei einer relativen Bestehensgrenze vertreten werden - bestanden (Erste Berechnungsmethode: Die fehlerhafte Prüfungsfrage wird vollständig eliminiert, d. h. die erreichbaren und erreichten Punkte entfallen. Zweite Berechnungsmethode: Der Prüfling erhält die volle Punktzahl für die fehlerhafte Prüfungsfrage. Dritte Berechnungsmethode: Der Prüfling behält die erreichten Punkte für die fehlerhafte Prüfungsfrage, bei der Berechnung der absoluten Bestehensgrenze entfallen nur die nicht erreichten Punkte der fehlerhaften Prüfungsfrage).

Zu diesen Berechnungsmethoden vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 598 und 693 f.; BVerfG, Beschluss vom 17.4.1991 ‑ 1 BvR 1529/84 und 138/87 -, BVerfGE 84, 59 (75); BayVGH, Urteil vom 22.6.2009 - 21 BV 05.256 -, juris, Rn. 32 ff.

Zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten weist der Senat allerdings darauf hin, dass für diesen Fall allein die Anwendung der zweiten Berechnungsmethode rechtmäßig sein dürfte. Denn nur bei dieser Berechnungsmethode bleibt die Gewichtung der Prüfungsabschnitte - die in anderen Fällen der Eliminierung fehlerhafter Prüfungsfragen bei einer relativen Bestehensgrenze nicht inmitten stand - nach § 4 Abs. 3 GBZugV a. F. bzw. § 8 Abs. 2 PrO erhalten. Im Übrigen würde hier die Anwendung der ersten Berechnungsmethode dazu führen, dass die Klägerin - obschon die Frage fehlerhaft war - nach der Eliminierung schlechter gestellt ist als vorher. Dies verstieße in der Sache gegen das prüfungsrechtliche Verschlechterungsverbot.

Vgl. Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 598 und 693 f.; BayVGH, Urteil vom 22.6.2009 - 21 BV 05.256 -, juris, Rn. 32 ff.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei hat der Senat für das zurückgenommene Verpflichtungsbegehren der Klägerin eine Quote von 50% in Ansatz gebracht. Gegenstand des Bescheidungsbegehrens der Klägerin - d. h. von weiteren 50% des Streitgegenstandes - waren fünf Fragen. Hinsichtlich dieser fünf Fragen hat die Klägerin mit ihrem Bescheidungsbegehren im Hinblick auf zwei Fragen obsiegt, bezüglich drei Fragen ist sie unterlegen. Daher war eine Quotelung von insgesamt 8/10 bzw. 4/5 und 2/10 bzw. 1/5 angemessen.

Zur Quotelung im Verhältnis Verpflichtung/Be-scheidung und bei Erfolg nur einiger Rügen im Rahmen der Bescheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 24.9.2009 - 7 C 2.09 -, juris, Rn. 67; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 155 Rn. 17 f.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2013/14_A_1600_11_Urteil_20130612.html - DE:OVGNRW:2013:0612.14A1600.11.00

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