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Das Strafverfahren ist nicht mehr anhängig i. S. v. § 3 Abs. 3 StVG, sobald es die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Auch wenn die Einstel-lung nur vorläufig ist, hindert § 3 Abs. 4 StVG Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde zur Überprüfung der Fahreignung nicht. (Leitsätze des Gerichts) |